manual

384
Das große Unternehmer 1x1
Immerhin sind bislang rund 77 Millionen Einkommensteu-
ererklärungen, fast 350 Millionen Umsatzsteuer-Voran-
meldungen, 220 Millionen Lohnsteuer-Anmeldungen und
knapp 900 Millionen Lohnsteuerbescheinigungen elekt-
ronisch an die Finanzbehörden übermittelt worden. Trotz
mancher Servereinbrüche, immer wieder auftretender Re-
chenfehler in der amtlichen Software und hinterherhin-
kenden Verfahren für Apple Macintosh-Anwender: eine
Erfolgsstory.
Auslöser dafür war sicherlich (und mit Bedacht forciert) der
Belegverzicht.
rung sowie gesonderte oder gesonderte und einheitliche
Feststellungserklärung dürfen nicht mehr auf Papier einge-
reicht werden. Dasselbe gilt auch für die Einkommensteu-
ererklärung, wenn sie Gewinne oder Verluste aus freibe-
ruflicher, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher
Tätigkeit enthält.
Nur in begründeten Ausnahmefällen wird die Papierform
noch akzeptiert. Etwa wenn technisch keine Internet-
verbindung möglich ist, die Tätigkeit im Laufe des Jahres
eingestellt wurde oder wenn Erklärungen aufgrund abwei-
chender Zeiträume vorzeitig fällig sind.
EÜR
Keine wirkliche Erfolgsgeschichte. Bis 2005 war die soge-
nannte Einnahmenüberschussrechnung eine einfache
Angelegenheit: Sie addierten Ihre Einnahmen, zogen davon
die Ausgaben und Abschreibungen ab, und das rechne-
rische Ergebnis war der wirtschaftliche Gewinn. Diese
einfache Form der Buchhaltung stand allen Selbststän-
digen, Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden offen.
Dann, ab 2005, entwickelten die Finanzbehörden ein
eigenes Formular EÜR, und fortan gab es Probleme. Gegen
die Umsetzung der neuen Bestimmung, wonach die Einnah-
menüberschussrechnung jetzt zwingend dem amtlichen
Formular folgend aufgestellt werden musste, regte sich
unter Experten und Praktikern sofort erheblicher Wider-
stand. Die erste Version des amtlichen EÜR-Formulars
musste auf Druck des Bundestags und sämtlicher Länder-
finanzminister eingestampft werden. Sie wurde überar-
beitet, und seither fordern die Finanzämter vor allem von
Freiberuflern, aber auch von Selbstständigen, die weniger
als 500.000 Euro Umsatz und deshalb keine ordnungsmä-