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Das große Unternehmer 1x1
bei denen eine Prüfung lohnt. Denn die Angaben, die in den
insgesamt 83 Zeilen zu machen sind, können vom Fiskus
maschinell ausgewertet werden - was auf den davor oft
handschriftlichen Gewinnrechnungen unmöglich war.
Amtlicher Versuch ...
Umstrittene Rechtsgrundlage für die Gewinnermittlung
mittels Einnahmenüberschussrechnung ist § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes. In Anspielung auf den Paragra-
fen wird die EÜR deshalb gelegentlich auch als „4/3-Rech-
nung“ bezeichnet.
In § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes wird gere-
gelt, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermit-
teln können, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
mäßig Abschlüsse zu machen.
Zu- und Abflussprinzip
Das Besondere an dieser Gewinnermittlungsmethode
ist das sogenannte Zu- und Abflussprinzip: Nur die
Einnahmen und Ausgaben, die im Wirtschaftsjahr einge-
nommen oder gezahlt wurden, dürfen berücksichtigt
werden. Eine Ausnahme stellt lediglich die Zuordnung
regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahres-
wechsel dar, wenn diese 10 Tage vorher oder nachher
zu- oder abfließen. Typischer Fall: Telefonrechnungen für
den abgelaufenen Monat Dezember. Investitionen in das
bewegliche Anlagevermögen dürfen bei der EÜR nur in
Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gewinn-
mindernd abgezogen werden.
In der Praxis wird in der Regel nach Kontoauszügen
und nach Kassenbelegen gebucht: Maßgebend ist das
Zahlungsdatum auf Kaufbelegen oder der in Kontoaus-
zügen ausgewiesene Buchungstag.
Die Anlage EÜR ändert sich jährlich, sie ist nach folgendem
Prinzip aufgebaut und strukturiert: Die vier Seiten sind in
fünf Bereiche eingeteilt:
Im ersten Teil (Zeilen 1 – 6) sind allgemeine Angaben zu
machen: Name, Firmenbezeichnung, die Steuernummer
und die Art der Tätigkeit. Die Zeilen 7 – 18 im zweiten
Abschnitt sind für die Betriebseinnahmen vorgesehen:
umsatzsteuerliche Einnahmen ebenso wie umsatzsteu-
erfreie, etwa Kapitalerträge, aber auch die Veräußerung
von Anlagevermögen oder die private Kfz-Nutzung. Im
dritten Bereich (Zeilen 19 – 55) werden teilweise sehr