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Das große Unternehmer 1x1
aber hohe Kapitalbeträge hinterzogen hat, dem drohen
empfindliche Geldbußen und in schweren Fällen sogar
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
Auftrag der Steuerfahndung ist es, Steuerstraftaten und
Steuerordnungswidrigkeiten nachzugehen. Steuerstraf-
taten sind beispielsweise Steuerhinterziehung, Subven-
tionsbetrug, Zollvergehen sowie die Begünstigung von
Personen, die Steuerstraftaten begangen haben. Das
bedeutet: Steuerfahnder dürfen auch gegen Bankange-
stellte ermitteln, die sich der Beihilfe strafbar gemacht
haben. Steuerordnungswidrigkeiten sind dagegen die
leichtfertige Steuerverkürzung und der unzulässige Erwerb
von Erstattungsansprüchen (etwa das Ankaufen von steu-
erlich wirksamen Belegen über Kleinanzeigen oder Inter-
netauktionen).
Was darf der Steuerfahnder?
Beamte der Steuerfahndung haben umfangreiche Befug-
nisse: Sie verfügen über alle Privilegien der Beamten des
Finanzamtes, des Polizeidienstes und der sogenannten
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Als Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft dürfen Steuerfahnder den ersten
Zugriff tätigen. Ja, sie dürfen sogar, wenn Gefahr in Verzug
ist, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen anordnen,
Beschuldigte und Zeugen vernehmen sowie Festnahmen
und körperliche Untersuchungen veranlassen. Es ist also
durchaus etwas dran, wenn man gelegentlich den bösen
Rat hört, man solle jemandem „… die Steuerfahndung auf
den Hals hetzen“ – das sei wirkungsvoller als alles andere.
Allerdings: Ohne Rechte ist natürlich auch ein Steuer-
sünder nicht. Und wer beispielsweise mit einer Selbstan-
zeige der Steuerfahndung zuvor kommt, muss zwar die
Steuern inklusive Zinsen nachzahlen, geht dafür aber meist
straffrei aus. Nach dem sogenannten Mattenprinzip klappt
das allerdings nur, solange der Prüfer oder Steuerfahnder
nicht schon auf der Matte vor der Haustür steht – dann ist
es zu spät.