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Das große Unternehmer 1x1
dige Zeugen“ – sie haben, im Gegensatz zu den „echten“
Fahndern, kein Recht, eine Durchsicht von Papieren
vorzunehmen oder Aktionen zu initiieren. Sie dürfen die
durchsuchenden Beamten beispielsweise nicht auf soge-
nannte „Zufallsfunde“ (die sie gemacht haben) hinweisen
und müssen gegebenenfalls den Durchsuchungsort wieder
verlassen. Auch teilnehmende Polizeibeamte dürfen keine
Einsicht in Papiere nehmen, sondern diese lediglich versie-
geln und mitnehmen.
Der oder die Steuerfahnder präsentieren in der Regel einen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Auch wenn
Sie aufgeregt sind: Lassen Sie sich nicht überrumpeln,
lesen Sie den Beschluss sorgfältig durch. Nach Ende der
Maßnahme haben Sie einen Rechtsanspruch auf Aushändi-
gung des Papiers (vorher nicht!), aber in der Praxis werden
Sie den Beschluss gleich überreicht bekommen oder dürfen
sich wenigstens gleich eine Fotokopie anfertigen. In dem
Beschluss ist aufgeführt, welches Vergehen Ihnen vorge-
worfen wird, und es ist auch festgelegt, wonach gesucht
wird und was durchsucht werden darf. In der Regel sind
es alle dem Betroffenen gehörenden Räumlichkeiten. Dazu
gehören der Betrieb ebenso wie Wohnung und Garage
(auch Zweit- und Ferienwohnung oder Wochenendhaus),
aber auch das Auto. Systematisch durchsucht werden
womöglich auch fremde Räume, beispielsweise diejenigen
von Angehörigen oder etwa ein Banksafe. Eingesehen
werden übliche Aufbewahrungsorte wie Schränke, Schub-
laden und Tresore, aber auch Aktenkoffer und Handta-
schen. Dazu kommen gängige Verstecke: Kamine, Betten,
Bücher und auch Kleidung. Alles müssen Sie öffnen (was
Sie nach Aufforderung auch tun sollten!), sonst wird es von
den Beamten gewaltsam geöffnet. Schließlich ist auch die
körperliche Durchsuchung zulässig.
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WISO-Tipp
Verbessern Sie das „Klima“. Öffnen Sie beispielsweise
auf Bitten der Durchsuchenden den Tresor oder stellen
Sie der Steuerfahndung einen separaten Raum zur
Verfügung. Bemühen Sie sich auch um einen modera-
ten Ton, vermeiden Sie aggressive Formulierungen.