manual

396
Das große Unternehmer 1x1
Nichts freiwillig herausgeben
Wenn sich die Durchsuchung auf bestimmte Unterlagen
richtet – was im Beschluss steht –, ist es in der Regel
zweckmäßig, diese sofort und vollständig herauszugeben.
Denn dann ist die Maßnahme „erschöpft“ und zu beenden.
Bedeutet: Sie entgehen so der Gefahr von Zufallsfunden,
die Sie unter Umständen weiter belasten könnten. Die
Steuerfahndung hat das Recht, alle im Beschluss benannten
Papiere durchzusehen. Unterlagen, die sie mitnehmen will,
kann sie beschlagnahmen (selbst wenn noch kein richter-
licher Beschlagnahmebeschluss vorliegt). Aber Achtung:
Sie sollten auf einer Beschlagnahmung bestehen und keine
Unterlagen freiwillig herausgeben.
w
w
WISO-Tipp
Sagen Sie klipp und klar, dass Sie keinerlei Unterlagen
freiwillig herausgeben und fordern Sie die Beamten
expressis verbis auf, alles, was sie mitnehmen wollen,
zu beschlagnahmen. Das eröffnet Ihnen die Möglich-
keit, hinterher womöglich gegen die ganze Durchsu-
chung Rechtsmittel einzulegen.
Der Durchsuchungsbeschluss darf übrigens nicht älter als
6 Monate sein, sonst ist er wirkungslos (und muss beim
Richter neu beantragt werden). Er muss rechtsstaatli-
chen Anforderungen entsprechen und die zu erwartenden
Beweismittel wenigstens annäherungsweise beschreiben,
was in Form von beispielhaften Angaben möglich ist.
Deshalb muss ein Beschluss sowohl zur Steuerart (etwa
Einkommen- und/oder Umsatzsteuer) als auch zum
Tatzeitraum (von wann bis wann), zur Tathandlung (was
wird Ihnen vorgeworfen?) und zum Ausmaß hinreichende
Angaben enthalten, die auf Tatsachen beruhen. So sind
gelegentlich gebrauchte Formulierungen wie „… wegen
Steuerhinterziehung …“ oder „… im noch nicht rechts-
verjährten Zeitraum …“ unzulässig. Durch eine möglichst
genaue Beschreibung, was vorgeworfen und was gesucht
wird, soll die Aktion beschränkt und die Privatsphäre des
Beschuldigten geschützt werden.
Auch die Frage der Verjährung bildet oft Grund zu rechtli-
chem Streit. Von Geldstrafen abgesehen, wird eine „Steu-
erverkürzung“ mit einem Freiheitsentzug von bis zu fünf
Jahren bestraft. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die
Verjährung ebenfalls nach fünf Jahren eintritt, selbst in
besonders schweren Fällen. Lediglich bei einer gewerbs-
oder bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung tritt