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Das große Unternehmer 1x1
Neben Ihrem Rechts- oder Steuerberater dürfen Sie
auch Zeugen hinzuziehen, beispielsweise vertrauenswür-
dige Mitarbeiter oder befreundete Nachbarn. Das kann
vor allem dann sinnvoll sein, wenn mehrere Fahnder in
mehreren Räumen gleichzeitig durchsuchen. Jedem Durch-
sucher oder jedem Raum kann dann ein Zeuge zugeordnet
werden, der beobachtet und möglichst detailliert protokol-
liert, was im Einzelnen vorgeht. Spätestens nach Beendi-
gung der Durchsuchung sollte zumindest ein schriftliches
Gedächtnisprotokoll gefertigt werden.
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WISO-Tipp
Halten Sie in Protokollen die genauen Zeiten fest,
auch wann Sie Ihre Beobachtungen zu Papier
gebracht haben. Das erhöht Ihre Glaubwürdigkeit.
Deshalb sollten solche Niederschriften zeitnah, also
möglichst unverzüglich nach Ende der Maßnahme
zu Papier gebracht und mit Unterschrift, Datum und
Uhrzeit versehen werden.
Jetzt ist aber Schluss!
Was alles dürfen Steuerfahnder mitnehmen? Es dürfen nur
Unterlagen eingesehen und erforderlichenfalls beschlag-
nahmt und mitgenommen werden, die dem Wortlaut
des Beschlusses und dem darin bezeichneten Zeitraum
entsprechen. Originale werden vor allem dann konfisziert,
wenn es auf deren Beweiswert ankommt. Als Betrof-
fener können Sie dann aber Kopien anfordern, vor allem,
wenn die Unterlagen für den laufenden Geschäftsbetrieb
gebraucht werden. Das Anfertigen der Kopien müssen Sie
allerdings bezahlen oder von Ihrem Verteidiger durch-
führen lassen (dem Sie das natürlich auch wieder zahlen).
Auch die baldige Herausgabe beschlagnahmter Gegen-
stände, insbesondere Buchhaltungsunterlagen, kann in
der Regel abgestimmt werden, vor allem, wenn kurzfristig
keine Kopien gezogen werden können.
Nur auf Verlangen (!) wird Ihnen als Betroffenem der Aktion
ein Verzeichnis der mitgenommenen Unterlagen und
Gegenstände ausgehändigt, man spricht dann von einer
sogenannten Nachweisung. Sie muss detailliert auflisten,
was konkret beschlagnahmt wurde, Sammelbezeichnungen
reichen nicht aus. Bei Aktenordnern kann es sich als sinn-