Seite:1/14 Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 SICHERHEITSDATENBLATT ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Seite:2/14 Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS] Chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1, H410 Inhaltsstoffe mit nicht bekannter Toxizität Inhaltsstoffe mit nicht bekannter Ökotoxizität : Nicht relevant. : Nicht relevant. Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen Gefahrenhinweise.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII : Nicht anwendbar. Andere Gefahren, die zu keiner Einstufung führen : Keine bekannt.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Hautkontakt : Verschlucken : Schutz der Ersthelfer : Seite:4/14 sind. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen. Atemwege offen halten. Eng anliegende Kleidungsstücke (z. B. Kragen, Krawatte, Gürtel oder Bund) lockern. Kontaminierte Haut mit reichlich Wasser abspülen. Verschmutzte Kleidung und Schuhe ausziehen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Geeignete Löschmittel : Ungeeignete Löschmittel : Seite:5/14 Ein Löschmittel verwenden, welches auch für angrenzende Feuer geeignet ist. Keine bekannt. 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Gefahren, die von dem Stoff oder der Mischung ausgehen : Dieses Material ist für Wasserorganismen schädlich und hat langfristige Auswirkungen..
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Grosse freigesetzte Menge 6.4 Verweis auf andere Abschnitte Seite:6/14 : Behälter aus dem Austrittsbereich entfernen. Sich der Freisetzung mit dem Wind nähern. Eintritt in Kanalisation, Gewässer, Keller oder geschlossene Bereiche vermeiden. Material aufsaugen oder zusammenkehren und in entsprechend beschrifteten Abfallbehälter geben.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Seite:7/14 8.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Körperschutz : Anderer Hautschutz : Atemschutz : Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition : Seite:8/14 Risikobeurteilung dies erfordert. Unter Berücksichtigung der durch den Handschuhhersteller angegebenen Parameter ist während des Gebrauchs zu überprüfen, dass die Handschuhe ihre Schutzeigenschaften noch gewährleisten.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Seite:9/14 10.4 Zu vermeidende Bedingungen : Keine spezifischen Daten. 10.5 Unverträgliche Materialien : Keine spezifischen Daten. 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte : Unter normalen Lagerungs- und Gebrauchsbedingungen sollten keine gefährlichen Zerfallsprodukte gebildet werden. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Seite:10/14 Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften Augenkontakt : Keine spezifischen Daten. Einatmen : Keine spezifischen Daten. Hautkontakt : Keine spezifischen Daten. Verschlucken : Keine spezifischen Daten.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Verteilungskoeffizient Boden/Wasser (KOC) Mobilität : Nicht verfügbar. : Nicht verfügbar. Seite:11/14 12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung PBT : vPvB : 12.6 Andere schädliche Wirkungen : P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar. vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar. Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Seite:12/14 ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport ADR/RID ADN IMDG IATA 14.1 UN-Nummer 3082 3082 3082 3082 14.2 Ordnungsgemäße UNVersandbezeichnung 14.4 Verpackungsgruppe UMWELTGEF ÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Fipronil) Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe. III UMWELTGEF ÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Fipronil) Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Seite:13/14 vPvB: Nicht gelistet Sonstige EU-Bestimmungen Europäisches Inventar Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) Luft Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) Wasser Aerosolpackungen AOX : : Mindestens eine Komponente ist nicht gelistet. Nicht gelistet : Nicht gelistet : : Nicht anwendbar. Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 CELAFLOR AMEISENKÖDER Seite:14/14 gefährlicher Güter RRN = REACH Registriernummer PBT = Persistent, bioakkumulierbar und toxisch vPvB = Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar Verfahren zur Ableitung der Einstufung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP/GHS) Einstufung Gewässergefährdend Kategorie 1, akut und chronisch Begründung Rechenmethode (M=10.