Safety Data Sheet Article 16962582

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EU) Nr. 2015/830
Rosen-Pilzfrei Saprol
Seite:8/16
Version:
2.0
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum:
07.12.2017
Datum der letzten Ausgabe:
08.12.2014
Stäuben zu vermeiden. Wenn ein Kontakt möglich ist, dann muss
folgende Schutzausrüstung getragen werden, es sei denn, die
Beurteilung erfordert einen heren Schutzgrad: Schutzbrille mit
Seitenblenden.
Hautschutz
Handschutz
:
Beim Umgang mit chemischen Produkten müssen immer
chemikalienbeständige, undurchlässige und einer anerkannten Norm
entsprechende Handschuhe getragen werden, wenn eine
Risikobeurteilung dies erfordert. Unter Berücksichtigung der durch
den Handschuhhersteller angegebenen Parameter ist während des
Gebrauchs zu überprüfen, dass die Handschuhe ihre
Schutzeigenschaften noch gewährleisten. Es muss darauf
hingewiesen werden, dass die Durchbruchzeit für
Handschuhmaterial für verschiedene Handschuhhersteller
unterschiedlich sein kann. Bei Gemischen, die aus mehreren Stoffen
bestehen, kann die Schutzzeit der Handschuhe nicht genau
abgeschätzt werden.
Körperschutz
:
Vor dem Umgang mit diesem Produkt sollte die persönliche
Schutzausrüstung auf der Basis der durchzuführenden Aufgabe und
den damit verbundenen Risiken ausgewählt und von einem
Spezialisten genehmigt werden.
Anderer Hautschutz
:
Geeignetes Schuhwerk und zusätzliche Hautschutzmaßnahmen auf
Basis der durchzuführenden Aufgabe und der damit verbundenen
Gefahren wählen, und vorgängig durch einen Fachmann genehmigen
lassen.
Atemschutz
:
Verwenden Sie ein ordnungsgemäß angepaßtes, luftreinigendes oder
luftgespeistes und einer anerkannten Norm entsprechendes
Atemgerät, wenn die Risikobeurteilung dies erfordert. Die Auswahl
von Atemschutzmasken muß sich nach den bekannten oder
anzunehmenden einwirkenden Konzentrationen, den Gefahren des
Produkts und den Arbeitsschutzgrenzwerten der jeweiligen
Atemschutzmaske richten.
Begrenzung und Überwachung
der Umweltexposition
:
Emissionen von Belüftungs- und Prozessgeräten sollten überprüft
werden, um sicherzugehen, dass sie den Anforderungen der
Umweltschutzgesetze genügen. In einigen Fällen werden
Abluftwäscher, Filter oder technische Änderungen an den
Prozessanlagen erforderlich sein, um die Emissionen auf akzeptable
Werte herabzusetzen.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
Physikalischer Zustand
:
flüssig
Farbe
:
gelb
Geruch
:
Pflanzenöl Geruch
Geruchsschwelle
:
Nicht verfügbar.
pH-Wert
:
5
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt
:
Nicht verfügbar.
Siedebeginn und Siedebereich
:
Nicht verfügbar.
Flammpunkt
:
Nicht verfügbar.