Seite:1/13 Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 SICHERHEITSDATENBLATT ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname : CELAFLOR Rasen-Unkrautfrei Weedex Produktcode Produktbeschreibung Spezifikationsnummer Produkttyp Artikelnummer : : : : : 700836 Herbizid. 300000002112 klare Flüssigkeit 3569, 3578, 3579 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:2/13 ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Produktdefinition : Gemisch Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS] Eye Irrit Kat. 2 , H319 Sens. Haut Kat. 1 , H317 Aqu. Chron. Kat 1, H410 2.2 Kennzeichnungselemente Gefahrenpiktogramme : Signalwort Gefahrenhinweise : : Achtung! H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:3/13 Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII Andere Gefahren, die zu keiner Einstufung führen : Nicht anwendbar. : Nicht anwendbar. : EUH208 Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:4/13 Einatmen : Hautkontakt : Verschlucken : Schutz der Ersthelfer : Betroffene Person an die frische Luft bringen. Arzt hinzuziehen, wenn ernste Gesundheitsschäden andauern, Gebinde oder Etikett vorzeigen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen. Kontaminierte Haut mit reichlich Wasser abspülen. Verschmutzte Kleidung und Schuhe ausziehen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:5/13 Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung : Zusätzliche Informationen : Feuerwehrleute sollten angemessene Schutzkleidung und umluftunabhängige Atemgeräte mit vollem Gesichtsschutz tragen, die im Überdruckmodus betrieben werden. Nicht verfügbar. ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:6/13 Behälter, welche geöffnet wurden, sorgfältig verschließen und aufrecht lagern, um das Auslaufen zu verhindern. 7.3 Spezifische Endanwendungen Empfehlungen Spezifische Lösungen für den Industriesektor Nicht verfügbar. Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:7/13 Atemschutz : Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition : Die Auswahl von Atemschutzmasken muss sich nach den bekannten oder anzunehmenden einwirkenden Konzentrationen, den Gefahren des Produkts und den Arbeitsschutzgrenzwerten der jeweiligen Atemschutzmaske richten. Dieses Produkt nur gemäß der Angaben auf dem Etikett verwenden. ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:8/13 Reizung/Verätzung Schlussfolgerung / Zusammenfassung Haut : Augen : Respiratorisch : Nicht reizend Nicht reizend Nicht verfügbar. Sensibilisierung Schlussfolgerung / Zusammenfassung Haut : Respiratorisch : Sensibilisierend Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:9/13 ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:10/13 13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung Produkt Entsorgungsmethoden : Gefährliche Abfälle : Gewässer nicht verunreinigen mit dem Produkt oder seiner Verpackung. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Überschüsse und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:11/13 : 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Transport auf dem Werksgelände: nur in geschlossenen Behältern transportieren, die senkrecht und fest stehen. Personen, die das Produkt transportieren, müssen für das richtige Verhalten bei Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen sein.’ 14.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:12/13 ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Abkürzungen und Akronyme : ADN = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ATE = Schätzwert akute Toxizität CLP =Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung [Verordnung (EG) Nr.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Seite:13/13 Hinweis für den Leser Nach unserem Wissensstand sind die hierin enthaltenen Informationen korrekt. Weder der obengenannte Hersteller noch seine Tochtergesellschaften übernehmen jedoch jegliche Haftung hinsichtlich der Korrektheit oder Vollständigkeit der angegebenen Informationen. Eine endgültige Feststellung der Eignung der einzelnen Materialien obliegt allein der Verantwortung des Anwenders.