User manual

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Daten im Selektivmodus:
Messbereich 0,50 - 39,99 40,0 - 399,9
Auflösung 0,01 0,1
Eigenunsicherheit
Widerstandsmessung
5
± (10% + 10 D)
5: Im Selektivmodus wird der induktive Anteil nicht gemessen.
Die Dauer der Messung hängt von der Nennspannung der gemessenen Anlage, der gemessenen Impedanz und davon ab, ob
die Messwertglättung (SMOOTH) eingeschaltet ist oder nicht.
Max. zul. Widerstand der Spannungssonde: 15 k.
Messgenauigkeit Sondenwiderstand: ± (10% + 5 D), Auflösung 0,1 k.
Der Messstrom entspricht den Prüfströmen in der Datentabelle für den „Modus mit Auslösung“, dividiert durch das Verhältnis
R
SEL
/ R
A
mit R
SEL
/ R
A
100. Darüber ist die Stromgrenze erreicht: 20 mA Spitze.
8.2.8. MESSUNG DER SCHLEIFENIMPEDANZ
Spezifische Bezugswerte:
Nennspannung der Anlage: 90 bis 500 V
Stabilität der Spannungsquelle: < 0,05%
Frequenz der Anlage: 15,3 bis 17,8 Hz, 45 bis 65 Hz.
Messleitungswiderstand: Null bzw. kompensiert.
Berührungsspannung (Schutzleiterpotenzial zu Erde): < 5 V
Restlicher Fehlerstrom der Anlage: Null.
Kompensation der Messleitungen bis 5 .
Daten im 3-Leiter-Messverfahren mit Auslösung:
Siehe Abs. 8.2.7
Daten im 3-Leiter-Messverfahren ohne Auslösung:
Siehe Abs. 8.2.7
Berechnungsdaten für Kurzschlussstrom:
Formel: Ik = U
REF
/ Z
S
Rechenbereich 0,1 - 399,9 A 400 - 3999 A 4,00 - 6,00 kA
Auflösung 0,1 A 1 A 10 A
Eigenunsicherheit
= (Eigenunsicherheit der Spannungsmessung wenn U
MEAS
verwendet wird)²
+ (Eigenunsicherheit bei Schleifenmessung)²
Betriebsunsicherheit
= (Betriebsunsicherheit der Spannungsmessung wenn U
MEAS
verwendet wird)²
+ (Betriebsunsicherheit bei Schleifenmessung)²
8.2.9. MESSUNG DER LEITUNGSIMPEDANZ
Spezifische Bezugswerte:
Nennspannung der Anlage: 90 bis 500 V
Stabilität der Spannungsquelle: < 0,05%
Frequenz der Anlage: 15,8 bis 17,5 Hz, 45 bis 65 Hz.
Messleitungswiderstand: Null bzw. kompensiert.
Impedanz des induktiven Anteils: < 0,1 x ohm‘scher Anteil an der gemessenen Impedanz.
Kompensation der Messleitungen bis 5 .
Daten im 2-Leiter-Messverfahren (mit starkem Strom) :
Siehe Abs. 8.2.7