Security Datasheet

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
IPA Presaturated Wipes (UFI)
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
:
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
Keine bekannt.
Prävention
:
Reaktion
:
Lagerung
:
Entsorgung
:
Schutzhandschuhe tragen. Augenschutz oder Gesichtsschutz tragen. Von Hitze,
heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten
fernhalten. Nicht rauchen. Explosionsgeschützte Anlagen, Belüftungen,
Beleuchtungen und Werkzeuge verwenden.
BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung
sorgen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten
Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
Kühl halten.
Inhalt und Behälter in Übereinstimmung mit allen lokalen, regionalen, nationalen und
internationalen Gesetzen entsorgen.
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
:
:
:
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
Gefährliche Inhaltsstoffe
:
2-Propanol
2.3 Sonstige Gefahren
Anhang XVII -
Beschränkung der
Herstellung des
Inverkehrbringens und der
Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe,
Mischungen und
Erzeugnisse
:
Nicht anwendbar.
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe bzw.
gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt
angegeben werden müssten.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
Typ
3.2 Gemische
:
Gemisch
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
2-Propanol
EG: 200-661-7
CAS: 67-63-0
Verzeichnis: 603-117-00-0
≥50 - ≤75
Flam. Liq. 2, H225
Eye Irrit. 2, H319
STOT SE 3, H336
[1]
Identifikatoren
%
Typ
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Siehe Abschnitt 16
für den vollständigen
Wortlaut der oben
angegebenen H-
Sätze.
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
10/21/2020
Datum der letzten Ausgabe
:
10/21/2020
Version
39
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