Release Notes

Diese Version der GNU Lesser General Public License enthält die Bestimmungen und Bedingungen von Version 3 der
GNU General Public License, und wird ergänzt durch zusätzliche Berechtigungen, die nachfolgend aufgeführt sind.
0. Zusätzliche Definitionen.
In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „diese Lizenz“ auf Version 3 der GNU Lesser General Public License. Der
Begriff „GNU GPL“ bezieht sich auf Version 3 der GNU General Public License.
„Die Bibliothek“ bezieht sich auf ein durch diese Lizenz geregeltes Werk, bei dem es sich nicht um eine Anwendung
oder ein kombiniertes Werk, wie unten definiert, handelt.
Eine „Anwendung“ ist jedes Werk, bei dem eine von der Bibliothek bereitgestellte Schnittstelle zum Einsatz kommt, das
jedoch ansonsten nicht auf der Bibliothek basiert. Das Definieren einer Unterklasse einer von der Bibliothek definierten
Klasse gilt als Modus der Verwendung einer von der Bibliothek bereitgestellten Schnittstelle.
Ein „kombiniertes Werk“ ist ein Werk, das durch Kombinieren oder Verknüpfen einer Anwendung mit der Bibliothek
entsteht. Die jeweilige Version der Bibliothek, mit der das kombinierte Werk erstellt wurde, wird auch als „verknüpfte
Version“ bezeichnet.
Die „minimale zugehörige Quelle“ eines kombinierten Werks ist die zugehörige Quelle für das kombinierte Werk,
ausschließlich des Quellcodes für Teile des kombinierten Werks, die, isoliert betrachtet, auf der Anwendung basieren
und nicht auf der verknüpften Version.
Der „zugehörige Anwendungscode“ eines kombinierten Werks ist der Objektcode und/oder Quellcode für die
Anwendung, einschließlich aller Daten und Dienstprogramme, die für die Reproduzierung des kombinierten Werks
anhand der Anwendung erforderlich sind, jedoch ausschließlich der Systembibliotheken des kombinierten Werks.
1. Ausnahme bezüglich Abschnitt 3 der GNU GPL.
Sie können ein abgedecktes Werk gemäß Abschnitt 3 und 4 dieser Lizenz weitergeben, ohne jedoch an Abschnitt 3
der GNU-GPL gebunden zu sein.
2. Weitergeben modifizierter Versionen.
Wenn Sie eine Kopie der Bibliothek modifizieren und in Ihren Modifizierungen eine Fazilität auf eine Funktion oder
auf Daten verweist, die durch eine Anwendung bereitgestellt werden sollen, welche die Fazilität anderweitig
verwendet, als in Form eines Arguments, das bei Aufrufen der Fazilität übergeben wird, sind Sie berechtigt, eine
Kopie der modifizierten Version weiterzugeben:
a. gemäß vorliegender Lizenz, wenn Sie sich nach Kräften bemühen dafür zu sorgen, dass die Fazilität, für den
Fall, dass die Anwendung die Funktion oder die Daten nicht bereitstellt, weiterhin funktioniert und ihre
eigentliche Zweckbestimmung erfüllt, oder
b. gemäß der GNU-GPL, wobei keine der zusätzlichen Berechtigungen dieser Lizenz für die betreffende Kopie
gelten.
3. Objektcode, der Material aus Header-Dateien der Bibliothek einbindet.
In der Objektcodeform einer Anwendung kann Material aus einer Header-Datei eingebunden sein, die Teil der
Bibliothek ist. Sie sind berechtigt, diesen Objektcode gemäß den Bedingungen Ihrer Wahl zu übermitteln, sofern
Sie, unter der Voraussetzung, dass das eingebundene Material nicht auf numerische Parameter,
Datenstrukturlayouts und Akzessoren oder kleine Makros, Inline-Funktionen und Vorlagen begrenzt ist (maximal
zehn Zeilen), folgende Maßnahmen ergreifen:
a. Sie versehen jede Kopie des Objektcodes mit einem deutlich sichtbaren Hinweis, wonach die Bibliothek darin
verwendet wird und die Bibliothek sowie deren Nutzung unter die vorliegende Lizenz fallen.
b. Sie fügen dem Objektcode eine Kopie der GNU-GPL und das vorliegende Lizenzdokument bei.
4. Kombinierte Werke.
Sie sind berechtigt, ein kombiniertes Werk gemäß den Bedingungen Ihrer Wahl weiterzugeben, die insgesamt die
Modifizierung der im kombinierten Werk enthaltenen Teile der Bibliothek und den Rückbau für das Debuggen
dieser Modifizierungen effektiv nicht untersagt, sofern Sie zusätzlich die folgenden Maßnahmen ergreifen:
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