Security Datasheet
EG-SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH) Datum : 12/03/2018 Seite 1/6
Version : Nr. 9 (15/01/2018) Revision : Nr. 3 (24/06/2015)
EDDING Aktiengesellschaft
EDD-2011 kompatibel zu HP CE278A - K15356E1
SICHERHEITSDATENBLATT
(REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Nr. 2015/830)
ABSCHNITT 1 : BEZEICHNUNG DES STOFFS BZW. DES GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS
1.1. Produktidentifikator
Produktname : EDD-2011 kompatibel zu HP CE278A
Produktcode : K15356E1
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
für Büroanwendungen
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Unternehmen : EDDING Aktiengesellschaft.
Adresse : Bookkoppel 7, D-22926, AHRENSBURG, GERMANY.
Telefon : +49 (0) 4102 / 80 8 - 0. Fax : +49 (0) 4102 / 80 8 - 169.
info@edding.de
www.edding.com
1.4. Notrufnummer : +49 (0) 4102 / 80 8 - 0.
Gesellschaft/Unternehmen : EDDING Aktiengesellschaft
ABSCHNITT 2 : MÖGLICHE GEFAHREN
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Erfüllt die Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 und deren Adaptationen.
Dieses Gemisch birgt kein physikalisches Risiko. Siehe Empfehlungen zu anderen Produkten vor Ort.
Dieses Gemisch stellt keine Gefährdung für die Gesundheit dar, außer bei eventueller Grenzwertüberschreitung am Arbeitsplatz
(siehe Abschnitt 3 und 8).
Dieses Gemisch birgt kein Umweltrisiko. Unter normalen Verwendungsbedingungen ist keine umweltschädliche Wirkung
bekannt oder vorhersehbar.
2.2. Kennzeichnungselemente
Erfüllt die Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 und deren Adaptationen.
Für dieses Gemisch ist keinerlei Etikettierung erforderlich.
2.3. Sonstige Gefahren
Bei der Verwendung kann sich ein entzündbares/explosives Staub-Luft-Gemisch bilden.
Die Mischung enthält keine “sehr besorgniserregenden Stoffe" (SVHC) >= 0,1 % veröffentlich durch die Europeen Chemical
Agency (ECHA) gemäss dem Artikel 57 des REACH: http://echa.europa.eu/fr/candidate-list-table
Die Mischung entspricht nicht den an den PBT- und vPvB-Mischungen angewandten Kriterien, entsprechend dem Anhang XIII
der REACH-Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006.
ABSCHNITT 3 : ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
3.2. Gemische
Keine Substanz erfüllt die im Anhang II Teil A der REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Kriterien.
ABSCHNITT 4 : ERSTE-HILFE-MAßNAHMEN
Im Zweifelsfall oder wenn Symptome anhalten einen Arzt konsultieren.
Einer bewusstlosen Person keinesfalls etwas über den Mund einflößen.
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nach Einatmen :
Die Person sofort in frische Luft bringen. Im Falle von Symptomen ärztlichen Rat einholen.
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