Datasheet

Änderungsdatum: 09.06.2020 Änderung: 1.4
Surface Mount Adhesive
Massenguttransport
entsprechend Annex II von
MARPOL 73/78 und dem
IBC-Code
Nicht anwendbar.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften fur den Stoff oder das
Gemisch
Nationale Vorschriften Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52):
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nicht mit diesem Produkt
(diesem Stoff / dieser Zubereitung) in Kontakt kommen. Steht aufgrund einer
Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind
vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann,
dürfen sie mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 63 ArGV 1;
SR 822.111).
Artikel 4 Absatz 1bis, Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115)
und Artikel 1 lit. f der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR
822.115.2):
Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff /
dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies in der jeweiligen Bildungsverordnung zur Erreichung
ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind
und die geltenden Altersbeschränkungen eingehalten werden. Jugendliche, die keine
berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser
Zubereitung) arbeiten. Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen im Rahmen des erlernten Berufs gefährliche
Arbeiten mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) durchführen. Als Jugendliche
gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Wassergefährdungsklasse (CH): A
VOC Verordnung, VOCV (SR 814.018): VOC Gehalt: 0 %
EU-Gesetzgebung Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH) in der geänderten Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen (in geänderter Fassung).
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Es ist keine Stoffsicherheitsbewertung durchgeführt worden.
Verzeichnisse
EU (EINECS/ELINCS):
Keiner der Inhaltsstoffe ist aufgelistet oder freigestellt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
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