Manual

ZDv 3/12
15
Kapitel 15
Sicherheitsbestimmungen beim
Schießen mit Handwaffen
I. Allgemeines
1501. Die Schießsicherheit regelt die ZDv 44/10 VS-NfD „Schieß-
sicherheit“.
Die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsbestimmungen gelten zu-
sätzlich.
Darüber hinaus sind zu beachten:
die Schießordnung für das Schießen mit Handwaffen (Kapitel 4),
die örtliche Benutzungsordnungen oder Sonderbestimmungen,
bei der Handhabung der Waffen die Sicherheitsbestimmungen der
Waffenvorschriften.
Bei Schul- und Gefechtsschießen dürfen Aufsichten beim Schützen/
Sicherheitsgehilfen mitschießen, wenn sie sich im gegenseitigen Wechsel
beaufsichtigen. Sie schießen ohne Kennzeichnung gem. ZDv 44/10
VS-NfD „Schießsicherheit“ und werden während des Schießens von
ihren Aufgaben als Aufsicht beim Schützen/Sicherheitsgehilfen ent-
bunden. Ist nur eine Aufsicht beim Schützen/ein Sicherheitsgehilfe ein-
geteilt, so darf sie/er allein schießen. In diesem Fall übernimmt der
Leitende des Schießens die Funktion einer Aufsicht beim Schützen/
eines Sicherheitsgehilfen.
Beim Schulschießen darf der Leitende des Schießens selbst schießen,
wenn außer ihm kein anderer Schütze gleichzeitig schießt. Auch für den
Leitenden ist eine Aufsicht einzuteilen.
Bei einem Gefechtsschießen dürfen der Leitende des Schießens und der
Sicherheitsoffizier nicht schießen.
1502. Auf den verschiedenen Schießanlagen (Standortschießanlagen/
Sammelstandortschießanlagen, Standortübungsplatz/Truppenübungs-
platz) darf nur mit den dafür vorgeschriebenen Munitionsarten und -sorten
geschossen werden.
1501-1502
S