Safety data sheet Article 15035173

ROST BLOCKER
Seite: 3/14
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Identifikatoren
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
% (w/w)
Typ
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
[CLP]
Einstufung
Siehe Abschnitt 16 für den
vollständigen Wortlaut der oben
angegebenen H-Sätze.
Kohlenwasserstoffe, C9-C11,
n-Alkane, Isoalkane,
cyclische, <2% aromatische
REACH #:
01-2119463258-33
EG: 919-857-5
≥10 - ≤25
Flam. Liq. 3, H226
STOT SE 3, H336
Asp. Tox. 1, H304
EUH066
[1] [2]
Trizinkbis(orthophosphat)
REACH #:
01-2119485044-40
EG: 231-944-3
CAS: 7779-90-0
Verzeichnis:
030-011-00-6
<2,5
Aquatic Acute 1, H400 (M=1)
Aquatic Chronic 1, H410 (M=1)
[1]
Kohlenwasserstoffe,
C10-C13,n-Alkane,Isoalkane,
cyclische,<2%aromatische
REACH #:
01-2119457273-39
EG: 265-150-3
≤3
Asp. Tox. 1, H304
EUH066
[1]
Butanonoxim
REACH #:
01-2119539477-28
EG: 202-496-6
CAS: 96-29-7
Verzeichnis:
616-014-00-0
<1
Acute Tox. 4, H312
Eye Dam. 1, H318
Skin Sens. 1, H317
Carc. 2, H351
[1] [2]
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe bzw.
gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt
angegeben werden müssten.
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
Typ
3.2 Gemische
:
Gemisch
Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett
vorzeigen. Person warm und ruhig halten. KEIN Erbrechen herbeiführen.
Kontaktlinsen entfernen, Augenlider für mindestens 10 Minuten geöffnet halten und
reichlich mit sauberem, frischem Wasser spülen und unverzüglich ärztlichen Rat
einholen.
Verschmutzte Kleidung und Schuhe ausziehen. Haut gründlich mit Seife und
Wasser reinigen oder zugelassenes Hautreinigungsmittel verwenden. Lösemittel
oder Verdünner NICHT verwenden.
An die frische Luft bringen. Person warm und ruhig halten. Bei nicht vorhandener
oder unregelmäßiger Atmung oder beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch
ausgebildetes Personal eine künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemein
Bei Auftreten von Symptomen oder bei allen Zweifelsfällen einen Arzt aufsuchen.
Niemals einer bewußtlosen Person etwas durch den Mund verabreichen. Bei
Bewußtlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
:
Hautkontakt
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Verschlucken
Einatmen
Augenkontakt
:
:
:
:
Ausgabedatum/
Überarbeitungsdatum
:
Seite: 3/14
22-10-2017