Safety data sheet Article 22964100

PRODUKTBEZEICHNUNGLithium-Ionen-Akku-Set
[B-001]
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12. UMWELTBEZOGENE ANGABEN
Persistenz/Abbaubarkeit: Da Akkuzellen und die in ihnen enthaltenen Stoffe nicht biologisch abbaubar
sind, dürfen sie
nicht vergraben oder in der freien Natur entsorgt werden.
13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Empfohlene Verfahren zur sicheren und ökologisch erwünschten Entsorgung:
Produkt (verbrauchte Akkus)
Gemäß dem Batteriegesetz gelten für die Sammlung und Entsorgung von Lithium-Ionen-
Akkus bestimmte Vorschriften. Die Vorschriften zur Sammlung oder Wertstoffrückführung der
Akkus betreffen vorwiegend Hersteller oder Importeure in Ländern, in denen eine
Wertstoffrückführung vorgeschrieben ist.
Kontaminiertes Verpackungsmaterial
Bei normaler Handhabung werden weder Container noch Verpackungen kontaminiert.
Substanzen aus dem Inneren einer Akkuzelle, die eine Kontaminierung hervorgerufen haben,
sind als Industrieabfall zu entsorgen, der besonderen Kontrollmaßnahmen unterliegt.
14. ANGABEN ZUM TRANSPORT
Beim Transport sind überhöhte Temperaturen und Kondenswasserbildung zu vermeiden.
Frachtladungen mit Akkus dürfen beim Verladen nicht beschädigt oder fallen gelassen werden oder auf
dem Boden aufschlagen. Frachtstapel dürfen nicht umkippen oder Regen ausgesetzt werden. Container
sind mit Vorsicht zu handhaben. Stöße, die Druckstellen auf den Akkuzellen zur Folge haben, sind zu
unterlassen. Siehe auch Abschnitt 7 - HANDHABUNG UND LAGERUNG.
Lithium-Ionen-Akkus werden gemäß dem VN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III,
Unterabschnitt 38.3 getestet.
Akkus mit einer Kapazität von bis zu 100 Wh: (Die Kapazität in Wh ist auf dem Namensschild des Akkus
angegeben.)
Die Rechtsvorschriften sind von der jeweiligen Region und Beförderungsart abhängig
Weltweit, Beförderung im Luftverkehr : IATA-DGR
Das Produkt erfüllt folgende Anforderungen:
-
Separates Akku-Pack (ohne Gerät)
maximal 2 Akkus pro Verpackung : Verpackungsvorschrift; 965, Abschnitt II,
UN3480 mehr als 2 Akkus pro Verpackung : Verpackungsvorschrift; 965, Abschnitt I.B,
UN3480
-
Akku-Pack mit Gerät
Gesamtgewicht des Akku-Packs maximal 5 kg : Verpackungsvorschrift; 966, Abschnitt II,
UN3481 Gesamtgewicht des Akku-Packs mehr als 5 kg : Verpackungsvorschrift; 966, Abschnitt
I, UN 3481
-
Im Gerät verbautes (am Gerät befestigtes) Akku-Pack
Gesamtgewicht des Akku-Packs maximal 5 kg : Verpackungsvorschrift; 967, Abschnitt II,
UN3481 Gesamtgewicht des Akku-Packs über 5 kg : Verpackungsvorschrift; 967, Abschnitt I,
UN3481
Weltweit, Beförderung im Seeverkehr : IMO-IMDG-Code [Sondervorschrift 188]
Das Produkt erfüllt die Anforderungen der Sondervorschrift 188 des IMDG-Codes. Sofern die Anforderungen an
die Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gemäß dieser Sondervorschrift erfüllt sind, gelten keine
weiteren Vorschriften.
Europa, Beförderung auf dem Landweg : ADR/RID/GGVSE [Sondervorschrift 188]
Das Produkt erfüllt die Anforderungen der Sondervorschrift 188 nach ADR/RID/GGVSE. Sofern die
Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gemäß dieser Sondervorschrift erfüllt
sind, gelten keine weiteren Vorschriften.