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BMG / 01.03.2021
Erweiterung der Nationalen Teststrategie  Stand der berlegungen des BMG
I. Flchendeckendes Angebot kostenloser PoC-Antigen-Schnelltests
Die Nationale Teststrategie wurde in den letten wlf Monaten bestndig weiterentwi-
ckelt. Dies ist auf Grundlage weier Prinipien geschehen: Erstes und wichtigstes Prinip
ist die Umsetung fachlicher Erkenntnisse und Empfehlungen. Das weite Prinip und not-
wendige Voraussetung ist die ausreichende Verfgbarkeit und nachgewiesene Qualitt
entsprechender Tests.
Seit dem Herbst 2020 stehen sogenannte Point of Care (PoC)-Antigen-Schnelltests in
ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung und sind seitdem Bestandteil der Natio-
nalen Teststrategie und der Test-Verordnung (TestV) des Bundes. Diese dienen insbeson-
dere zur präventiven Testung im Gesundheitswesen und in Gemeinschaftseinrichtungen.
Die Angaben der Hersteller zur Qualität der nach Test-Verordnung abrechenbaren PoC-
Antigen-Schnelltests werden zudem in einem von Paul- Ehrlich-Institut (PEI) und Robert
Koch-Institut (RKI) erarbeiteten Evaluierungprozess überprüft.
Nachdem die meisten Tests, insbesondere der grovolumigen Hersteller, diese Qua-
littsprfung bestanden haben und nachdem nach Angaben ahlreicher Marktteilnehmer
im Januar 2021 nun erstmalig das Angebot an PoC-Antigen-Schnelltests die Nachfrage
deutlich berstiegen hat, ist rechteitig ur schrittweisen Aufhebung der Kontaktbe-
schrnkungen (Winter-Lockdown) die Grundlage fr eine qualitative Weiterentwicklung
der Nationalen Teststrategie gegeben:
Die Nationale Teststrategie und die TestV werden so angepasst, dass vom xx. Mr 2021
bis zum 30. Juni 2021 (Anfang Juni erfolgt eine Evaluation der Manahme) jeder Brger
und jede Brgerin (Brgertest) in den Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
bei vom ffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Dritten oder in Artpraxen sowie in
den von den Kassenrtlichen Vereinigungen betriebenen Testentren zweimal wöchent-
lich kostenlos einen PoC-Antigen-Schnelltest durchfhren lassen kann. Um sicherustel-
len, dass in kurer Zeit ausreichend Testkapaitten entstehen bw. genutt werden
knnen, soll der Kreis der beauftragbaren Dritten um weitere Dienstleister erweitert wer-
den. Diese haben bereits beim Aufbau der Testkapaitten an den Flughfen, Bahnhöfen
und Autobahnen in kurer Frist Testentren aufgebaut. Wo ntig, wird das BMG durch
eine nderung der Mediin-Produkte-Abgabeverordnung diesen beauftragten Dritten den
Bezug der Schnelltests ermglichen.
Die allermeisten Schnelltests erfordern eine gewisse Vorkenntnis zur richtigen Probenent-
nahme (tief im Rachen / tief in der Nase) und knnen daher nur durch Dritte oder nach
einer (Video-) Schulung zur richtigen (Selbst-) Beprobung eingesetzt werden. Für be-
stimmte Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Schulungskosten auf Grund-
lage der Test-VO übernommen. Da der die Probe entnehmende Dritte sich dabei selbst in
das Risiko einer Infektion begibt, sind entsprechende Arbeitsschutz- und Hygienemaßnah-
men sowie die Bereitstellung entsprechender medizinischer Schutzkleidung erforderlich.
Das Ergebnis eines Schnelltests, der durch geschulte Dritte durchgeführt wurde, ist dem
Getesteten mitzuteilen und ggf. schriftlich oder elektronisch/digital auszuhändigen. Ein ent-
sprechend dokumentiertes Testergebnis kann gegenüber Dritten, beispielsweise Behör-

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