Certifications 2
7321 - JELTOSEC
Sicherheitsdatenblatt
entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) einschließlich Änderungsverordnung (EU) 2015/830
15/07/2016
DE (Deutsch)
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2.3. Sonstige Gefahren
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1. Stoff
Nicht anwendbar
3.2. Gemisch
Name
Produktidentifikator
%
Einstufung gemäß
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Butan
(Anmerkung C)(Anmerkung U)
(CAS-Nr) 106-97-8
(EG-Nr.) 203-448-7
(EG Index-Nr.) 601-004-00-0
30 - 50
Flam. Gas 1, H220
Liquefied gas, H280
Hydrocarbons, C6, isoalkanes, <5% n-hexane
(EG-Nr.) 931-254-9
(REACH-Nr) 01-2119484651-34
20 - 40
Flam. Liq. 2, H225
STOT SE 3, H336
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2, H411
Propan
(CAS-Nr) 74-98-6
(EG-Nr.) 200-827-9
(EG Index-Nr.) 601-003-00-5
(REACH-Nr) 01-2119486944-21
< 20
Flam. Gas 1, H220
Liquefied gas, H280
Ethanol
(CAS-Nr) 64-17-5
(EG-Nr.) 200-578-6
(EG Index-Nr.) 603-002-00-5
(REACH-Nr) 01-2119457610-43
< 5
Flam. Liq. 2, H225
Eye Irrit. 2, H319
Methylal
(CAS-Nr) 109-87-5
(EG-Nr.) 203-714-2
(REACH-Nr) 01-2119664781-31
< 5
Flam. Liq. 2, H225
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Name
Produktidentifikator
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte
Ethanol
(CAS-Nr) 64-17-5
(EG-Nr.) 200-578-6
(EG Index-Nr.) 603-002-00-5
(REACH-Nr) 01-2119457610-43
(C >= 50) Eye Irrit. 2, H319
Anmerkung C : Manche organischen Stoffe können entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in
Verkehr gebracht werden. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett angeben, ob es sich um ein bestimmtes Isomer oder
um ein Isomergemisch handelt.
Anmerkung U (Tabelle 3.1): Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten
Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem
das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.
Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Erste-Hilfe-Maßnahmen allgemein
:
Bewußtlosen Menschen nichts eingeben. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn
möglich dieses Etikett vorzeigen).
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Einatmen
:
Husten. Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die
das Atmen erleichtert. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Hautkontakt
:
Kontaminierte Kleidung ablegen und alle exponierten Hautpartien mit milder Seife und Wasser
abwaschen, anschließend mit warmem Wasser abspülen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Augenkontakt
:
Könnte bei direktem Kontakt mit den Augen Reizungen verursachen. Sofort mit viel Wasser
ausspülen. Notarzt aufsuchen, wenn Schmerzen oder Rötung anhalten.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Verschlucken
:
Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notärztliche Hilfe herbeirufen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Symptome/Schäden nach Einatmen
:
Atemnot. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Geeignete Löschmittel
:
Wassernebel. Kohlendioxid. Schaum.
Ungeeignete Löschmittel
:
Keinen festen Wasserstrahl benutzen.