Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland SICHERHEITSDATENBLATT WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname : WEICONLOCK AN 302-43 Produktcode Farbe : 302430 : Blau. 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Identifizierte Verwendungen Klebstoffe-Anaerob 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren Ergänzende Kennzeichnungselemente : Enthält tert-Pentylhydroperoxid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Anhang XVII Beschränkung der Herstellung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Mischungen und Erzeugnisse : Nicht anwendbar. 2.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen Hinweise für den Arzt Besondere Behandlungen : Symptomatisch behandeln. Bei Verschlucken oder Inhalieren größerer Mengen sofort den Spezialisten der Giftinformationszentrale kontaktieren. : Keine besondere Behandlung. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Schutzmaßnahmen : Geeignete Schutzausrüstung anlegen (siehe Abschnitt 8).
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Geeignete technische Steuerungseinrichtungen : Gute übliche Raumlüftung sollte zur Begrenzung der Exposition der Arbeiter gegenüber Luftschadstoffen ausreichen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften Relative Dichte : Nicht verfügbar. Dichte : 1.1 g/cm³ Löslichkeit(en) : In den folgenden Materialien löslich: Aceton. In den folgenden Materialien unlöslich: kaltes Wasser und heißem Wasser. : Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Karzinogenität Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Reproduktionstoxizität Schlussfolgerung / Zusammenfassung : Nicht verfügbar. Teratogenität Schlussfolgerung / : Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Allgemein : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. Karzinogenität Mutagenität Teratogenität : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Abfallschlüssel 08 04 09* Abfallbezeichnung Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Verpackung Entsorgungsmethoden : Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften Anhang XVII Beschränkung der Herstellung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Mischungen und Erzeugnisse : Nicht anwendbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 Deutschland WEICONLOCK AN 302-43 ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften Kanada : Mindestens eine Komponente ist nicht in der DSL (Liste der einheimischen Substanzen) gelistet. Diese Komponenten sind jedoch alle in der NDSL (Liste der nicht einheimischen Substanzen) gelistet. : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen. China Europa : Alle Komponenten sind gelistet oder ausgenommen.