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Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Laserstrahlung und der sich
daraus ergebenden biologischen Wirkungen sind besondere Schutz- und
Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Laserstrahlung erforder-
lich. Für die Festlegung der in jedem Einzelfall zu treffenden Maßnah-
men werden die Laser entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in
Klassen eingeteilt. Maßgebend für die Einteilung der Lasereinrichtun-
gen in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ist die DIN EN 60825-1.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ BGV B2 und weitere
Dokumente zum sicheren Umgang mit Lasern finden Sie unter www.pi-
cotronic.de/picopage/de/index/safety
Die Vorsichtsmaßnahmen der Unfallverhütungsvorschrift (BGV B2) sind
zu beachten. Dazu gehören u.a.:
Nicht in den Strahl oder direkte Reflexionen blicken, auch nicht mit
optischen Instrumenten.
Deutliche Kennzeichnung des Laserbereichs mit Warnschildern an
allen Zugängen.
Der Laserstrahl sollte deutlich unter oder über, jedoch nicht in
Augenhöhe geführt werden.
Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betrei-
ber der Lasereinrichtung. Er hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die La-
sergeräte einer Laserklasse zugeordnet und entsprechend gekennzeich-
net sind. Der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und
4 muss beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft
angezeigt werden. Beim Betrieb solcher Laser muss ein Laserbereich
abgegrenzt und gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Betreiber
von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 sachkundige Perso-
nen als Laserschutzbeauftragte bestellen. Das Personal, das Laserein-
richtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder 4 anwendet oder sich im
Laserbereich von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 aufhalten kann, muss
über die Wirkungen der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutz-
maßnahmen belehrt werden.