Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 16.04.2018 / 0001
Ersetzt Fassung vom / Version: 16.04.2018 / 0001
Tritt in Kraft ab: 16.04.2018
PDF-Druckdatum: 16.04.2018
Kuehlerfrostschutz KFS 33 1 L
Art.: 21130
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Achtung
H302-Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H373-Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (Nieren).
P101-Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102-Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P260-Dampf oder Aerosol nicht einatmen. P270-Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P314-Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P501-Inhalt / Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
Ethandiol
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung
(EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG)
1907/2006 (< 0,1 %).
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
Ethandiol Stoff, für den ein EU-Expositionsgrenzwert gilt
Registrierungsnr. (REACH)
01-2119456816-28-XXXX
Index
603-027-00-1
EINECS, ELINCS, NLP
203-473-3
CAS
107-21-1
% Bereich
80-100
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Acute Tox. 4, H302
STOT RE 2, H373 (Nieren)
Text der H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind, wurden alle
evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Ersthelfer auf Selbstschutz achten!
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen!
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