Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 25.11.2020 / 0001
Ersetzt Fassung vom / Version: 25.11.2020 / 0001
Tritt in Kraft ab: 25.11.2020
PDF-Druckdatum: 26.11.2020
GUNTEC Schalldaempferreiniger
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
20 01 29 Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Zum Beispiel geeignete Verbrennungsanlage.
Zum Beispiel auf geeigneter Deponie ablagern.
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Behälter vollständig entleeren.
Nicht kontaminierte Verpackungen können wiederverwendet werden.
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
14.1. UN-Nummer: n.a.
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen: n.a.
14.4. Verpackungsgruppe: n.a.
Klassifizierungscode: n.a.
LQ: n.a.
14.5. Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Tunnelbeschränkungscode:
Beförderung mit Seeschiffen (GGVSee/IMDG-Code)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen: n.a.
14.4. Verpackungsgruppe: n.a.
Meeresschadstoff (Marine Pollutant): n.a.
14.5. Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Beförderung mit Flugzeugen (IATA)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen: n.a.
14.4. Verpackungsgruppe: n.a.
14.5. Umweltgefahren: Nicht zutreffend
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Soweit nicht anders spezifiziert sind die allgemeinen Massnahmen zur Durchführung eines sicheren Transportes zu beachten.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-
Code
Kein Gefahrgut nach oben aufgeführten Verordnungen.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Beschränkungen beachten:
Nationale Verordnungen/Gesetze zum Mutterschutz beachten (insb. die nationale Implementierung der Richtlinie 92/85/EWG)!
Berufsgenossenschaftliche/arbeitsmedizinische Vorschriften beachten.
Richtlinie 2010/75/EU (VOC): 1,9 %
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
unter 5 %
Phosphate
anionische Tenside
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