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VYSYS KAMERA X10
FUNK VIDEO ÜBERWACHUNG
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Rechtliche Grundlagen
gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird. In
Ausnahmefällen kann sie jedoch auch von privater
Seite zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur
Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen für
konkret festgelegte Zwecke zulässig vorgenom-
men werden. In jedem Fall ist eine ausführliche
Interessenabwägung zwischen dem Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem be-
rechtigten Interesse an einer Überwachung (z. B.
des Staates zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung) vorzunehmen.
VIDEOÜBERWACHUNG
NICHT ÖFFENTLICHER BEREICH
Überwachung am Arbeitsplatz ist die häufigste
Form der nichtöffentlichen Überwachung. Zwar
gehört der betriebliche Bereich grundsätzlich zum
Privat-Umfeld, er stellt jedoch einen Sonderfall des
privaten Bereichs dar, der aufgrund der beson-
deren Interessenslage der Beteiligten in Bezug
auf Videoüberwachung nicht mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen zum rein privaten Bereich
vergleichbar ist. Hier muss sowohl eine gründliche
Abwägung der schützenswerten Interessen der Ar-
beitnehmer mit denen des Arbeitgebers vorgenom-
men werden, als auch die Relevanz spezieller
arbeitsrechtlicher Vorschriften und Gerichtsurteile
beachtet werden.
Folgende Rechtsgrundlagen sind allgemein beim
Thema Videoüberwachung zu beachten:
Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung
(Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209,
269, 362, 420, 440, 484/83])
Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
Bundesdatenschutzgesetz
(insbesondere §§ 6b BDSG)
Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
Landesdatenschutzgesetze
(Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW,
§ 33 SächsDSG etc.)
Betriebliche Mitbestimmung
(§ 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG)