Certifications 2

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Sicherheitsdatenblatt
mibenco gmbh
mibenco® Flüssiggummi SPRAY
Überarbeitet am: 16.03.2018 Materialnummer: 7142 Seite 4 von 10
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Behälter dicht geschlossen halten. Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
Das Material nur an Orten verwenden, bei denen offenes Licht, Feuer und andere Zündquellen ferngehalten
werden. Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. Druckgaspackungen
(Aerosolpackungen).
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Zu vermeidende Stoffe: Säure. Base. Oxidationsmittel. Papier.
Zusammenlagerungshinweise
Nur im Originalbehälter lagern. Schützen gegen: Hitze. Erhitzen führt zu Druckerhöhung und Berstgefahr.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
7.3. Spezifische Endanwendungen
Aerosol Farbe, Lack.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)
Spitzenbegr.F/m³mg/m³ppmBezeichnungCAS-Nr. Art
2(II)201,2,4-Trimethylbenzol95-63-6 100
8(II)1000Dimethylether115-10-6 1900
2(II)100Xylol (alle Isomeren)1330-20-7 440
Biologische Grenzwerte (TRGS 903)
Proben.-
Zeitpunkt
Parameter Grenzwert Unters.- materialBezeichnungCAS-Nr.
95-63-6 1,2,4-Trimethylbenzol U400 mg/g c,b
Dimethylbenzoesäuren
(in Kreatinin)
1330-20-7 Xylol U2000 mg/l b
Methylhippur-
(Tolur-)säure (alle
Isomere)
Quelle: TRGS 900
Zusätzliche Hinweise zu Grenzwerten
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Siehe Kapitel 7. Es sind keine darüber hinausgehenden Maßnahmen erforderlich.
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Kontaminierte Kleidung ausziehen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. Bei der Arbeit nicht
essen und trinken. Wenn technische Absaug- oder Lüftungsmaßnahmen nicht möglich oder unzureichend
sind, muss Atemschutz getragen werden.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
Augen-/Gesichtsschutz
D - DE Druckdatum: 18.07.2018Revisions-Nr.: 1,08