Safety data sheet Article 20598390

SCHIMMEL STOPP
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
:
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
Nicht verfügbar.
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
:
:
:
Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.
Spezielle Verpackungsanforderungen
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für
PBT gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar.
Stoff erfüllt die Kriterien für
vPvB gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Identifikatoren
Chemische
Bezeichnung
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen
Wortlaut der oben angegebenen R-Sätze.
%
Einstufung
Quaternäre
Ammoniumverbindungen,
Benzyl-C8-18-
alkyldimethyl-, Chloride
EG: 264-151-6
CAS: 63449-41-2
Verzeichnis: 612-140-
00-5
1-3
Xn; R21/22
C; R34
N; R50
Acute Tox. 4, H302
Acute Tox. 4, H312
Skin Corr. 1B, H314
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Acute 1, H400
[1]
Isotridecanolethoxylat,
Polymer
Verzeichnis:
Selfclassified
1-3
Xn; R22
Xi; R41
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
[1]
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzliche Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe sind oder
welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
Typ
Typ
Stoffe, die im Sinne der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als gefährlich für Mensch oder Umwelt eingestuft sind, einen
festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert besitzen oder als PBT-Stoff oder vPvB-Stoff gelten.
67/548/EWG
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
Seite: 2/11
22-8-2012.