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REGIONALCLUB Nr. 05/2015 20.01.2015 Mi
Elektronische Parkscheiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits durch die 11. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 28.01.2005 (BGBl. I, 229) hat-
te der Gesetzgeber elektronische Alternativen für die Parkzeitüberwachung legalisiert.
Dieser Versuch war zunächst zeitlich befristet, wurde aber durch eine Änderungsverord-
nung 2008 dauerhaft in die Regelungen des § 13 StVO übernommen.
Neben der Entrichtung des Parkentgeltes durch elektronische Systeme („Handyparken“)
kann seit der Reform auch die Parkscheibe (Bild 318) durch elektronische Systeme er-
setzt werden (§ 13 Abs. 2 StVO). Durch eine Verlautbarung des BMVBS wurde die Aus-
gestaltung von elektronischen Parkscheiben festgeschrieben, um Rechtsunsicherhei-
ten der Verwender zu beseitigen und die Kontrollpraxis zu erleichtern. Hierüber erfolgte
am 12.06.2012 eine Aktualisierung der Verlautbarung (VkBl. 2012, 502).
Zugelassene elektronische Parkscheiben verfügen über eine Typengenehmigung. Da-
bei unterscheiden sie sich in ihrem Aussehen stark von herkömmlichen Parkscheiben:
Sie sind meist 10 x 8 cm groß, weisen auf der Vorderseite eine Abbildung des Verkehrs-
zeichens 314 auf und über dem Display steht das Wort „Ankunftszeit“. Im Display ist eine
24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens 2 cm vorgeschrieben, die
von außen gut und zweifelsfrei lesbar sein muss.
Die elektronische Parkscheibe stellt sich mithilfe eines integrierten Bewegungsmelders
automatisch auf den Anfang der halben Stunde ein, die dem Abstellen des Fahrzeugs
folgt. Danach wird ihre Einstellung nicht geändert, so dass die Vorrichtung gegen jegli-
che Änderung der Ankunftszeit gesichert ist. Damit unterscheidet sich dieses legale Ge-
räte von den im Straßenverkehr verbotenen „mitlaufenden Parkscheiben“ im herkömmli-
chen Erscheinungsbild, die als Scherzartikel verkauft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich May
Leiter Juristische Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale

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