User manual

00026389.DOC, Version 1.1
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6.2 Routing
Jeder Eingangskanal lässt sich auf verschiedene Busse weiterleiten (routen). Wenn Sie z. B. die verschie-
denen Mikrofone eines Drumsets zu einer Gruppe zusammenfassen möchten, drücken Sie am jeweiligen
Eingangskanal den G1-2-Schalter. Das Gruppensignal können Sie dann über den Gruppenfader G1-2 ein-
s
tellen. Wenn Sie dort den G1-2 to L-R-Schalter drücken, können Sie das Gruppensignal auf den Main Mix-
Fader ausgeben.
Soll ein Eingangssignal direkt auf den Main Mix-Fader geroutet werden, drücken Sie den L-R-Schalter des
ensprechenden Kanals.
6.3 Effektgenerator
Mit dem internen Effektgenerator steht ein Echo mit 9 Zeiteinstellungen zur Verfügung, dessen Feedback
über den Feedback-Regler eingestellt werden kann.
Um Effekte in das Mastersignal ein zu spielen, gehen Sie wie folgt vor:
Drehen Sie den Aux-Regler des gewünschten Kanals auf die gewünschte Intensität.
Drücken Sie den Send/Eff-Schalter.
Wählen Sie die gewünschte Zeiteinstellung über den EFFECTS SELECT-Wahlschalter aus.
Wählen Sie das gewünschte Feedback über den Feedback-Regler aus.
Stellen Sie das Effektsignal über den Effect-Fader ein.
7. RECHTLICHE HINWEISE
Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich Lautstärkepegel erzeugen, die zu Gehörschäden
führen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine
Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Lärm bei Veranstaltungen" die folgenden Rechtsgrundlagen:
Strafgesetzbuch § 223 ff: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
TA Lärm: www.umweltdaten.de
DIN 15905-5: www.din.de
Arbeitsstättenverordnung § 15: www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3: www.pr-o.info
VDI-Richtlinie: VDI 2058 Blatt 2: www.vdi.de
Durch hohe Lautstärken hervorgerufene Gehörschädigungen können den Tatbestand der Körperverletzung
erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für die Einhaltung von bestimmten Lärmpegeln verantwortlich ist.
Wird dieser Lärmpegel überschritten, muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Anlage eingefordert werden.
Wenn sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine Beschallungsanlage betreiben gilt: Bei Musikveran-
staltungen liegt fast immer ein Lärmbereich vor. Somit hat der Arbeitgeber Warnschilder aufzustellen und
Gehörschutzmittel bereitzustellen. Die Arbeitnehmer haben diese zu benutzen.
Bitte beachten Sie: OMNITRONIC haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Installation und
übermäßige Lautstärken verursacht werden!
Kleine Hörkunde
Immer mehr junge Menschen leiden unter einem Hörverlust von 25 Dezibel und mehr, überwiegend
hervorgerufen durch laute Musik von tragbaren Kassetten- und CD-Abspielgeräten oder in der Diskothek.
Wer Musik über Beschallungsanlagen wiedergibt, sollte wissen, welchen Schallpegeln er sein Gehör und
das des Publikums aussetzt. Sie erreichen im zeitlichen Mittel ohne weiteres 75 bis 105 dB(A) in der Disco
bzw. 95 bis 115 dB(A) bei einem Rockkonzert. Einzelne Pegelspitzen können die Schmerzgrenze