User Manual

SICHERHEIT
Handbuch für Sicherheitsanwendungen Seite -
3 -
2.3.1 Grundlegende Sicherheitsanforderungen
Die in der Maschinenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen sind bindend.
Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Tech-
nik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss die Maschine soweit wie irgend möglich
auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.
„Gefahrenbereich“ bezeichnet den Bereich innerhalb und/oder im Umkreis einer Maschi-
ne, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person durch den Aufenthalt in die-
sem Bereich gefährdet wird.
„Gefährdete Person“ bezeichnet eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Ge-
fahrenbereich befindet.
„Bedienpersonal“ bezeichnet die Person(en), die für Installation, Betrieb, Rüsten, War-
tung, Reinigung, Störungsbeseitigung und Transport einer Maschine zuständig ist (sind).
Durch die Bauart der Maschine muss gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und War-
tung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen.
Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen
Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und
demontiert wird, selbst in solchen Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken
aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben.
2.4 Harmonisierte europäische Normen
„Richtlinien“ enthalten grundlegende Sicherheitsanforderungen oder andere im allge-
meinen Interesse stehende Anforderungen (im Folgenden als „grundlegende Anforde-
rungen“ bezeichnet); diese Bestimmungen sind bindend. „Harmonisierte Normen“ legen
technische Bestimmungen fest, bei deren Anwendung eine Übereinstimmung der Pro-
dukte mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann; diese sicher-
heitsbedingten Festlegungen sind nicht bindend.
In den harmonisierten Normen festgelegte „Technische Bestimmungen“ sind nicht bin-
dend; ihre Anwendung stellt die Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforde-
rungen sicher.
Von einem Produkt, das den Bestimmungen einer im Amtsblatt der EG veröffentlichten
harmonisierten Norm entspricht, ist anzunehmen, dass es die entsprechenden grundle-
genden Anforderungen erfüllt.
In Übereinstimmung mit dem „Neuen Konzept“ stehende Richtlinien beschreiben die
Schutzziele (grundlegende Anforderungen), denen das jeweilige Produkt bei Inver-
kehrbringung entsprechen muss. Sie legen außerdem unter Zugrundelegung der durch
die Richtlinie behandelten Gefährdungen das (die) Verfahren für die
EU-Konformitätserklärung für das jeweilige Produkt fest.
Der Hersteller hat durch entsprechende Konzeption, Konstruktion und Produktion seiner
Produkte sicherzustellen, dass diese die Schutzziele erfüllen. Hersteller dürfen unter al-
len Umständen nur solche Produkte in Verkehr bringen, die den in den Richtlinien
festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen.
Ob und wann ein Produkt den grundlegenden Anforderungen genügt, hängt von der Na-
tur des jeweiligen Produkts, seines Anwendungsbereichs und den damit verbundenen
konkreten Risiken ab. Normen, insbesondere produktspezifische Normen, können hier-
bei einen Anhalt geben. Maßgeblich sind meist die nationalen, an die harmonisierten
Normen angelehnten Normen (DIN in Deutschland, BSI in Großbritannien, AFNOR in
Frankreich, UNI in Italien, SN in der Schweiz usw.).