User Manual

SICHERHEIT
Handbuch für Sicherheitsanwendungen Seite -
5 -
2.5 Produkthaftung
Die Produktsicherheitsrichtlinie und die Produkthaftungsrichtlinie ergänzen einander, ha-
ben jedoch keinen identischen Geltungsbereich. So besagt beispielsweise die Produkt-
sicherheitsrichtlinie explizit, dass ein der Richtlinie nicht genügendes Produkt, gegen
dessen Hersteller Maßnahmen eingeleitet wurden, nicht automatisch als defekt im Sinne
der Produkthaftungsrichtlinie anzusehen ist. Allerdings kann mit einer gewissen Berech-
tigung angenommen werden, dass eine Verletzung der Produktsicherheitsrichtlinie ein
Gericht überzeugen würde, eine Haftung des Herstellers im Sinne der Produkthaftungs-
richtlinie festzustellen.
Eine weitere Unsicherheit in der Beziehung zwischen Produkthaftungsrichtlinie und Pro-
duktsicherheitsrichtlinie ist darin zu sehen, dass die erstgenannte Richtlinie auf nahezu
alle Produkte Anwendung findet, während die letztere nur neue, gebrauchte und wieder-
aufbereitete Produkte betrifft, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftiger-
weise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten. Trotz
dieser restriktiven Formulierung herrscht bei den Experten Uneinigkeit, ob die Produktsi-
cherheitsrichtlinie tatsächlich nur Verbrauchsgüter betrifft oder auch auf der Maschinen-
richtlinie unterliegende Maschinen anzuwenden ist. Die Produktsicherheitsrichtlinie be-
sagt unzweideutig, dass ihre Bestimmungen weiterhin für alle Produkte Geltung haben,
die nicht anderen Regeln des EU-Rechts unterliegen. Um auf der sicheren Seite zu sein,
muss ein Hersteller daher die jeweiligen Bestimmungen aller sein Produkt betreffenden
Richtlinien miteinander vergleichen. Bestimmte Bestimmungen der Produktsicherheits-
richtlinie können folglich auch bei Maschinen Anwendung finden.
Die Produktsicherheitsrichtlinie kann beachtliche Auswirkungen auf Hersteller von
Verbrauchsgütern haben. Der Richtlinie nicht genügende Produkte können von bestimm-
ten europäischen Märkten ausgeschlossen oder aus dem Verkehr gezogen werden.
Trotz der anderslautenden Aussage der Produktsicherheitsrichtlinie können Verletzun-
gen der Richtlinie von nationalen Gerichten als Begründung für die Feststellung einer
Gefährdungshaftung im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie dienen.