Certifications 2
Persönliche Schutzausrüstung : Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben und Aerosolen ist Atemschutz zu verwenden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Sicherstellen, dass Abfälle
aufgenommen und sicher gelagert werden.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.3.1. Für Rückhaltung
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen.
6.3.2. Für Reinigung
In geeigneten, geschlossenen Behältern sammeln und zur Entsorgung bringen. Verschmutzte Gegenstände und Fußboden unter Beachtung
der Umweltvorschriften gründlich reinigen.
6.3.3. Sonstige Angaben
nicht bestimmt
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7
Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8
Entsorgung: siehe Abschnitt 13
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen
Hinweise zum sicheren Umgang : Keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.
Brandschutzmaßnahmen : Es liegen keine Informationen vor.
Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und
Staubbildung
: Es liegen keine Informationen vor.
Umweltschutzmaßnahmen : Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Hinweise zur allgemeinen Industriehygiene : Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen.Kontaminierte Kleidung
ausziehen.Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen : In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. - frostfrei.
Lagertemperatur : Es liegen keine Informationen vor.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter : Es liegen keine Informationen vor.
Lagerklasse : Es liegen keine Informationen vor.
Zu vermeidende Stoffe : Es liegen keine Informationen vor.
Weitere Angaben zu Lagerbedingungen : Es liegen keine Informationen vor.
7.3. Spezifische Endanwendungen
Empfehlung : nicht anwendbar
Branchenlösungen : Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte
Deutschland Österreich Schweiz Polen
Arbeitsstoff Grenzwert mg/m³ ppm mg/m³ ppm mg/m³ ppm mg/m³ ppm
8 Stunde(n) 5.7 1 110 20 110 20 230
15 Minuten 5.7 1 110 20 110 202-PHENOXYETHANOL
C
Druckdatum : 2021-07-09 SDB 26655 - Seite 3 / 9