Safety Data Sheet Article 13911093

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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Druckdatum: 10.02.2015 überarbeitet am: 10.02.2015
Handelsname:
PROBAU Baugips
(Fortsetzung von Seite 1)
40.0
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
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6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Staubbildung vermeiden.
Haut und Augenkontakt vermeiden.
Für ausreichende Lüftung sorgen.
Staub nicht einatmen.
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6.2 Umweltschutzmaßnahmen:
Nicht in die Kanalisation/Oberflächenwasser/Grundwasser gelangen lassen.
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6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Mechanisch aufnehmen.
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6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7.
Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
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7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Staubbildung vermeiden.
Haut und Augenkontakt vermeiden.
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Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz:
Keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
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7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
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Lagerung:
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Anforderung an Lagerräume und Behälter:
Nur im Originalgebinde aufbewahren.
Behälter trocken und verschlossen lagern.
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Zusammenlagerungshinweise:
nicht erforderlich
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Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen:
Vor Luftfeuchtigkeit und Wasser schützen.
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Lagerklasse:
VCI-Lagerklasse: 13 · Nicht brandgefährlicher fester Stoff.
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Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
-
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7.3 Spezifische Endanwendungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
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GiSCode
CP1
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
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Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen:
Keine weiteren Angaben, siehe Abschnitt 7.
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8.1 Zu überwachende Parameter
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Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten:
7778-18-9 Calciumsulfat (50-100%)
AGW Langzeitwert: 6 A mg/m³
DFG
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Zusätzliche Hinweise:
Allgemeiner Staubgrenzwert 1,25 (A) mg/m3. Die Expositionsgrenzwerte sind der zum Zeitpunkt der Erstellung der
gültigen TRGS 900 entnommen.
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8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
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Persönliche Schutzausrüstung:
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Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen:
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Staub/Rauch/Nebel nicht einatmen.
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen.
Nach der Arbeit und vor den Pausen für gründliche Hautreinigung sorgen.
Vorbeugender Hautschutz durch Hautschutzsalbe.
Nach der Arbeit eine rückfettende Hautcreme verwenden.
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Atemschutz:
Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte (z.B. beim Anmachen glich) partikelfilternde Halbmaske FFP 1
(weiß) verwenden.
Allgemeine Informationen zur Benutzung von Atemschutzgeräten finden sich in der Berufsgenossenschaftlichen Regel
DGUV-Regel 112-190.
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Handschutz:
Schutzhandschuhe
Allgemeine Informationen zur Benutzung von Schutzhandschuhen finden sich in der Berufsgenossenschaftlichen
Regel DGUV-Regel 112-195.
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Augenschutz:
Bei Staubentwicklung oder Spritzgefahr dicht schließende Schutzbrillen gemäß EN 166 verwenden.
Allgemeine Informationen zur Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz finden sich in der
Berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV-Regel 112-192.
(Fortsetzung auf Seite 3)