Certifications 2

ROTWEISS Polierpaste
EG-Sicherheitsdatenblatt
Druckdatum: 07.04.2015
Seite 4 von 11
ROTWEISS Produkte
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Verbrennungsprodukte.
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen. Vollschutzanzug.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Zum Schutz von Personen und zur Kühlung von Behältern im Gefahrenbereich Wassersprühstrahl
einsetzen. Gase/Dämpfe/Nebel mit Wassersprühstrahl niederschlagen. Kontaminiertes Löschwasser
getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Zusätzliche Hinweise
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Alle Zündquellen entfernen. Für ausreichende Lüftung sorgen. Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
Kontakt mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Persönliche Schutzausrüstung verwenden.
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Sicherstellen, dass alle Abwässer aufgefangen
und einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen. Das
aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung behandeln.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7
Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8
Entsorgung: siehe Abschnitt 13
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Bei offenem Umgang sind Vorrichtungen mit lokaler Absaugung zu verwenden. Gas/Rauch/Dampf/Aerosol
nicht einatmen.
Hinweise zum sicheren Umgang
Erdung von Behältern, Apparaturen, Pumpen und Absaugeinrichtungen vorsehen.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Behälter dicht geschlossen halten. Empfohlene Lagerungstemperatur 0...25 °C. Gegen direkte
Sonneneinstrahlung schützen. Ausreichende Lagerraumbelüftung sicherstellen.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.
Zusammenlagerungshinweise
10
Lagerklasse nach TRGS 510:
7.3. Spezifische Endanwendungen
Poliermittel und Wachsmischungen
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Revisions-Nr.: 1,01
Überarbeitet am: 07.04.2015
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