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ROTWEISS Produkte
EG-Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Revisions-Nr.: 2,0
D - DE
Überarbeitet am: 05.06.2015
ROTWEISS Sprühwachs
Erstellungs
datum: 05.06.2015 Seite 3 von 10
einsetzen.
Zusätzliche Hinweise
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Alle Zündquellen entfernen. Für ausreichende Lüftung sorgen.
6.2. Umweltschutzmnahmen
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Bei Gasaustritt oder bei Eindringen in Gewässer, Boden oder Kanalisation zuständige Behörden
benachrichtigen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen. Das
aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung behandeln.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7
Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8
Entsorgung: siehe Abschnitt 13
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren
Handhabung
Hinweise zum sicheren Umgang
Keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Von Hitze, heen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht
rauchen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Behälter dicht geschlossen halten.
Fußböden sollten undurchlässig, flüssigkeitsresistent und leicht zu reinigen sein.
Zusammenlagerungshinweise
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Nur im Originalbehälter
aufbewahren/lagern.
Lagertemperatur 0 - 30 °C.
Lagerklasse nach TRGS
510:
7.3. Spezifische
Endanwendungen
12 (Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK
zuzuordnen sind)
Poliermittel und Wachsmischungen
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter