Datasheet

I. Allgemeines – Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich die Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Entgegenstehende
oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des
Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant
in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Sofern eine mündlich oder schriftlich, insbesondere unter Einsatz von Telekommuni-
kationsdiensten erfolgende Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizie -
ren ist, kann der Lieferant diese innerhalb von 2 Wochen entweder durch Übersen-
dung einer Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware
annehmen.
2. An allen dem Besteller zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkula-
tionen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant seine Eigentums- und
Urheberrechte uneingeschränkt vor. Alle Unterlagen dürfen nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Einwilligung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und
sind dem Lieferanten, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen
des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden,
denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
III. Lieferung – Preise – Zahlungsbedingungen
1. Die Lieferung der Ware sowie der Versand der Ware an einen vom Erfüllungsort
abweichenden Ort erfolgt ab Auslieferungslager auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise gelten ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Rechnungen sind ab Rechnungsdatum entweder innerhalb von 30 Tagen ohne
Abzug netto oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, frei einge -
hend auf dem Bankkonto des Lieferanten, zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung ohne weiteres in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen eines Zahlungsverzugs.
4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt ist.
IV. Gewährleistung – Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs-
und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit
ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nach-
erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt.
2. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfül-
lungsgehilfen des Lieferanten beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-
weise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für eine zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit der Ware, insbe-
son dere weitere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenüber-
gang. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung einer mangelhaften Ware
im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.
8. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstan-
denen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung
aller ihm aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vor-
behaltsware) pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten zur Rechtswahrung
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfän-
dung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ausdrücklich untersagt.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Eine Weiterveräußerung an Wiederverkäufer ist nur unter der
Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Zahlung erhält oder
sei nerseits den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
6. Der Besteller tritt bereits jetzt alle künftigen, ihm aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen
mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshal-
ber an den der Abtretung zustimmenden Lieferanten ab. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der
Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-
kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden ist oder
eine Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Zahlungsverzugs, eines Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder in ande -
ren Fällen eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten die zur
Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erfor-
derlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
8. Insoweit der realisierbare Wert aller dem Lieferanten zustehenden Sicherungsrechte
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Liefe -
rant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
nach eigener Auswahl freigeben.
VI. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
2. Erfüllungsort ist der Ort des Auslieferungslagers des Lieferanten, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung inter-
nationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Lieferung: In Bestelleinheiten ab Zentrallager Solingen. Einzelhandel ab e 750,–, Großhandel ab e 1.500,– netto Gesamtauftragswert frei Station.
Konditionen: 10 Tage 3%, 30 Tage netto. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Offenbach. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum und der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab (erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
Anschrift: Groupe SEB Deutschland; Markenbereich Rowenta. Vertrieb durch: KRUPS GMBH Herrnrainweg 5 63067 Offenbach am Main
Postfach 101664 63016 Offenbach am Main Telefon: 069 - 8504 - 0 Telefax: 069 - 8504 - 530
Lieferadresse: KRUPS ZENTRALLAGER Nümmener Feld 10 42719 Solingen
Copyright: Sämtliche Urheberrechte, urheberrechtliche und sonstige schutzrechtlichen Verwertungsrechte bleiben vorbehalten.
Eine Wiedergabe ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
(Stand: Januar 2011)
RW50560_SEB_AGBs_D_ROWENTA_StandJanuar2011.indd 1 10.02.11 13:36
I. Allgemeines – Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich die Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Entgegenstehende
oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des
Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant
in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Sofern eine mündlich oder schriftlich, insbesondere unter Einsatz von Telekommuni-
kationsdiensten erfolgende Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizie -
ren ist, kann der Lieferant diese innerhalb von 2 Wochen entweder durch Übersen-
dung einer Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware
annehmen.
2. An allen dem Besteller zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkula-
tionen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant seine Eigentums- und
Urheberrechte uneingeschränkt vor. Alle Unterlagen dürfen nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Einwilligung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und
sind dem Lieferanten, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen
des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden,
denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
III. Lieferung – Preise – Zahlungsbedingungen
1. Die Lieferung der Ware sowie der Versand der Ware an einen vom Erfüllungsort
abweichenden Ort erfolgt ab Auslieferungslager auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise gelten ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Rechnungen sind ab Rechnungsdatum entweder innerhalb von 30 Tagen ohne
Abzug netto oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, frei einge -
hend auf dem Bankkonto des Lieferanten, zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung ohne weiteres in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen eines Zahlungsverzugs.
4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt ist.
IV. Gewährleistung – Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs-
und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit
ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nach-
erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt.
2. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfül-
lungsgehilfen des Lieferanten beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-
weise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für eine zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit der Ware, insbe-
son dere weitere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenüber-
gang. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung einer mangelhaften Ware
im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.
8. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstan-
denen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung
aller ihm aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vor-
behaltsware) pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten zur Rechtswahrung
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfän-
dung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ausdrücklich untersagt.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Eine Weiterveräußerung an Wiederverkäufer ist nur unter der
Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Zahlung erhält oder
sei nerseits den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
6. Der Besteller tritt bereits jetzt alle künftigen, ihm aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen
mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshal-
ber an den der Abtretung zustimmenden Lieferanten ab. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der
Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-
kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden ist oder
eine Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Zahlungsverzugs, eines Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder in ande -
ren Fällen eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten die zur
Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erfor-
derlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
8. Insoweit der realisierbare Wert aller dem Lieferanten zustehenden Sicherungsrechte
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Liefe -
rant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
nach eigener Auswahl freigeben.
VI. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
2. Erfüllungsort ist der Ort des Auslieferungslagers des Lieferanten, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung inter-
nationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Lieferung: In Bestelleinheiten ab Zentrallager Solingen. Einzelhandel ab e 750,–, Großhandel ab e 1.500,– netto Gesamtauftragswert frei Station.
Konditionen: 10 Tage 3%, 30 Tage netto. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Offenbach. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum und der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab (erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
Anschrift: Groupe SEB Deutschland; Markenbereich Rowenta. Vertrieb durch: KRUPS GMBH Herrnrainweg 5 63067 Offenbach am Main
Postfach 101664 63016 Offenbach am Main Telefon: 069 - 8504 - 0 Telefax: 069 - 8504 - 530
Lieferadresse: KRUPS ZENTRALLAGER Nümmener Feld 10 42719 Solingen
Copyright: Sämtliche Urheberrechte, urheberrechtliche und sonstige schutzrechtlichen Verwertungsrechte bleiben vorbehalten.
Eine Wiedergabe ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
(Stand: Januar 2011)
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1. Allgemeine Bestimmungen:
Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbe-
dingungen. Abweichende Bedingungen, Nebenabreden oder Vertreter zusagen sind nur
soweit verbindlich, als sie von uns schriftlich und ausdrücklich anerkannt werden. Die
vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Bestellungen, sei
es in schriftlicher, mündlicher oder telefonischer Form, auch dann, wenn sie bei diesen
künftigen Bestellungen nicht gesondert vereinbart werden. Der Vertragspartner nimmt zur
Kenntnis, dass Aufträge ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ange-
nommen werden und Liefer- und Einkaufsbedingungen eines Bestellers nur dann gelten, wenn
wir diese ausdrücklich bestätigen.
2. Inkrafttreten des Vertrages:
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie keine ausdrückliche Bindungsfrist enthalten.
Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder tatsächlich
ausgeführt haben.
3. Preise:
Es gelangen jeweils die am Tage der Bestellung geltenden Preise zur Ver rechnung. Wurden
bei Auftragserteilung Preise vereinbart und treten im Zeit punkt des Versandes Rohstoff- oder
sonstige Preiserhöhung in Kraft, insbesondere bedingt durch unsere Lieferanten, können wir
entweder vom Vertrag zurücktreten oder die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnen.
4. Zahlungsbedingungen:
4.1. Die Zahlungen haben gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungs konditionen
zu erfolgen.
4.2. Wir behalten uns vor, Waren nur gegen Vorauszahlung oder gegen Nach nahme zu
liefern.
4.3. Als Zahlung gilt der Tag, an dem wir über das Geld frei verfügen können.
4.4. Schecks und Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Ver ein barungen und nur
zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechsel kosten, Gebühren, Diskontspesen etc.
gehen stets zu Lasten des Käufers.
4.5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug auch ohne Mahnung ein und etwaige
weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Forderungen werden ohne jeden Abzug
sofort zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, auch dann, wenn
vorher etwas anderes vereinbart worden ist, nur mehr gegen Vorauskasse zu liefern. Wir
sind überdies berechtigt, von den laufenden Lieferverträgen zurückzutreten. Unser Recht
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vorbehalten.
4.6. Bei Überschreitung des Zahlungszieles hat uns der Käufer unbeschadet aller übrigen
uns wegen des Verzuges zustehender Rechte, Verzugszinsen in der jeweiligen Höhe der
üblichen Bankzinsen zu vergüten, sofern die gesetzlichen Zinsen nicht höher sind. Die
Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Ansprüchen, welcher Art auch immer, ist
ausgeschlossen (Kompensationsverbot). Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewähr-
leistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen -ansprüchen uns gegenüber Zahlungen
zurückzuhalten.
4.7. Ein Skontoabzug – sofern ein solcher im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde – von
neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rech nungen noch unbeglichen
sind.
5. Lieferung:
5.1. Die Lieferung und der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Käufers, ab unserem
Auslieferungslager. Die Versandart wird von uns unter Ausschluss jeglicher Haftung
festgelegt. Der Käufer stimmt den üblichen Versendungsarten zu. Der Gefahrenübergang
tritt daher spätestenfalls mit der Übergabe der Ware an den ersten Transporteur ein.
5.2. Die Preise für Lieferungen innerhalb von Österreich verstehen sich ab Euro 375,–
(Basispreis) frei Haus. Bei Aufträgen, deren Wert unter Euro 375,– liegt, werden
Manipulationskosten in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer Transportversicherung
wird nur über schriftlichen Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten vorgenommen.
5.3. Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, muss die Ware binnen 90 Tagen abgerufen
werden, andernfalls befindet sich der Käufer im (Schuldner-) Verzug und sind wir neben
den damit verbundenen Rechten berechtigt, Lagerkosten in angemessener Höhe zu
verrechnen.
5.4. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen und für diese getrennte Abrech-
nungen zu erstellen.
6. Lieferfristen:
Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Dem Käufer stehen keinerlei An -
sprüche aus der Nichteinhaltung der von uns genannten unverbindlichen Lieferfristen zu. Dem
Käufer steht das Recht zu, bei Über schreitung der ihm genannten unverbindlichen Lieferfrist
um mehr als ein Monat, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer aus diesem Grund
irgendein Schadenersatz- oder sonstiger Anspruch zusteht.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des
Kauf preises samt allen Nebengebühren unser Eigentum. Dessen ungeachtet trifft den
Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Waren. Der Käufer ist
bis auf Widerruf berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im
Rahmen des täg lichen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Sicherungsübereignung oder
Verpfändung solcher Waren sind dem Käufer ebenso wie jegliche andere, nicht dem
täglichen Ge schäftsbetrieb entsprechende Verfügung untersagt. Wird von dritter Seite auf
Waren, die noch in unserem Eigentum stehen, Exekution geführt oder sonst gegriffen,
hat uns der Käufer unver züglich zu verständigen. Die uns allenfalls für die Durchsetzung
unserer Eigentumsansprüche erwachsenden Kosten sind uns vom Käufer zu ersetzen.
7.2. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig
bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nicht pünktlich oder vollständig nach kommt, oder über das Vermögen des
Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichs verfahren beantragt oder eröffnet wird, oder der
Käufer faktisch seine Zahlungen einstellt, oder wegen des Abschlusses eines außer-
gerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt.
7.3. Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
dass dies besonders schriftlich vereinbart wird. Bei der Zurücknahme der unter Eigen tums-
vorbehalt verkauften Ware bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, bestehen.
8. Gewährleistung:
8.1. Die Ware ist unverzüglich nach Anlieferung vom Käufer zu untersuchen. Etwaige Be -
anstandungen sind bei sonstigem Anspruchsverlust unmittelbar nach Feststellung des
Mangels, spätestens jedoch binnen 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns
geltend zu machen. Dies gilt bei versteckten Mängeln ab Erkennbarkeit des Mangels.
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden hat
sich der Käufer zusätzlich auch vom Frachtführer auf den Transportpapieren bestätigen zu
lassen.
8.2. Ist rechtzeitig eine berechtigte Mängelrüge erhoben worden, steht es uns frei nach unserer
Wahl den Mangel zu beheben, eine Ersatzlieferung zu leisten, oder eine Gutschrift für
die beanstandete Ware zu erteilen. Darüber hinausgehende Ansprüche, welcher Art auch
immer, sind ausgeschlossen. Der Austausch oder die Behebung von Mängeln an den von
uns gelieferten Waren verlängert die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht und führt
auch nicht zum Beginn einer neuen Gewährleistungsfrist. Mangelhafte Ware hat der Käufer
auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko an uns zu retournieren. Kosten und Risiko der
Rücklieferung sind vom Käufer zu tragen. Kosten, die über die direkte Mängelbehebung
hinaus gehen, hat der Käufer jedenfalls selbst zu tragen.
8.3. Macht ein Kunde des Käufers einen Mangel geltend, gewähren wir diesem un abhängig von
den ihm zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Händler
unter nachstehenden Voraussetzungen eine 2-jährige Garantie gemäß den bei den Geräten
befindlichen Garantiekarten:
a.) Das jeweilige Gerät ist der zuständigen Servicestelle oder dem Händler mit der Garantie-
karte oder Originalrechnung zu übergeben.
b.) Hat der Kunde das Gerät dem Händler übergeben, ist dieser zur unverzüglichen Weiter-
leitung an die zuständige Servicestelle verpflichtet. Wir übernehmen keine Haftung für
Ansprüche, welche sich daraus ergeben, dass die Anlieferung oder Ausfolgung an den
Kunden durch den Händler nicht unverzüglich erfolgt ist.
c.) Die Entscheidung darüber, ob ein Garantiefall vorliegt, liegt alleine bei uns und nicht
beim Händler. Sofern ein Garantiefall vorliegt, steht uns nach unserer Wahl das Recht
auf Reparatur oder Austausch zu.
d.) Die Bearbeitung des Garantiefalles erfolgt durch uns schnellstmöglich, längstens aber
in 14 Arbeitstagen.
e.) Die Garantie erstreckt sich auf Material- oder Fabrikationsfehler und Funktions stö-
run gen, sofern sie nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Ebenso
wird keine Garantie bei Beschädigungen an zerbrechlichen Teilen oder Verschleißteilen
gewährt, ebenso wenig bei Eingriffen durch eine nicht autorisierte Servicestelle. Die
Garantie ist ebenfalls bei missbräuchlichem oder unsachgemäßem Gebrauch, Nicht-
beachtung der Gebrauchs- und Pflege anleitung, Gewaltanwendung und bei Schäden
durch normale Abnutzung ausgeschlossen.
f.) Weitergehende oder andere Ansprüche insbesondere auf Ersatz von nicht an dem Gerät
entstandenen Schäden sind ausgeschlossen.
g.) Dem Händler steht kein Ersatz seines Manipulationsaufwandes für die Ent gegen nahme,
Versendung und Ausfolgung des mangelhaften Gerätes zu.
8.4. Da die Mängelbehebung in unseren Servicestellen zu erfolgen hat, wird Rückgriff gem.
§ 933b ABGB ausgeschlossen.
9. Allgemeines:
9.1. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen, soweit es sich um
Sachschäden handelt, die ein Unternehmer erleidet. Für Schäden außerhalb des Anwen-
dungs bereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir – soweit es gesetzlich zulässig
ist – nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässig keit wird
ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folge- und/oder reinen Vermögens schäden,
ent gangenem Gewinn, Mangel folgeschäden und von Schäden im Zusammenhang mit
Ansprüchen Dritter gegen den Käufer oder wie der Ersatz sonstiger indirekter Schäden.
9.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sie ergänzten Verträge unter liegen
österreichischem Recht unter Ausschluss des UNCITRAL-Kaufrechtes.
9.3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie für sämtliche Verpflichtungen des Käufers
uns gegenüber ist Wien.
9.4. Für alle eventuell aus der im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen dem
Käufer und uns entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die aus schließliche Zuständigkeit
der für Wien Innere Stadt örtlich zuständigen Gerichte vereinbart.
9.5. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner im
Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten ausdrück-
lich zu.
9.6. Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser All-
gemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages in deren Zu sammenhang diese
Anwendung finden, hat nicht die Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die
ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung gilt als durch eine gültige und durchsetzbare
Bestimmung ersetzt, die den ur sprüng lichen wirtschaftlichen Absichten der Parteien, die
diese mit der un gültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgt haben, möglichst
nahe kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Österreich
(Stand: 30.11.2009)