Katalog
16-5
Siemens Schweiz AG www.siemens.com/bt/de/gamma 2019
Building Technologies Division
Anhang
Qualitätsmanagement
4.3 Hält Siemens den vereinbarten endgültigen Liefertermin aus
Gründen, die Siemens allein zu vertreten hat, nicht ein, so ist
der Kunde berechtigt, von Siemens pauschalierten Schadenser-
satz in Höhe von 0,5 % des Preises für den verzögerten Teil der
Lieferungen für jede vollendete Woche des Verzugs zu verlangen,
in der dem Kunden infolge dieses Verzugs Verluste entstanden
sind. Der wegen Verzugs zu zahlende pauschalierte Schadenser-
satz ist begrenzt auf 5 % des Preises für den verzögerten Teil der
Lieferungen; er übersteigt jedoch keinesfalls 5 % des gesamten
Vertragspreises.
4.4 Weitergehende oder andere Ansprüche und Rechte des Kunden
gegen Siemens wegen Verzugs als die ausdrücklich in Ziffer 4
und in Ziffer 15, 2 a) genannten, sind – soweit gesetzlich zulässig
– ausgeschlossen.
4.5 Im Falle von Lieferverzögerungen, die auf das Verhalten des
Kunden, seiner Vertragspartner oder anderer vom Kunden be-
auftragter Dritter zurück zu führen sind, hat der Kunde Siemens
alle angemessenen zusätzlichen Kosten und Aufwendungen zu
erstatten, die aufgrund dieser Verzögerung entstanden sind.
5. Gefahr- und Eigentumsübergang
5.1 Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts von irgendeinem
Teil der Lieferungen geht bei Zustellung auf den Kunden über.
5.2 Die Lieferungen gelten als zugestellt, wenn und sobald der Kun-
de die Annahme der Zustellung ohne wichtigen Grund versäumt.
In diesem Fall können die Lieferungen auf Gefahr und Kosten
des Kunden gelagert und versichert werden; etwaige Zahlungen
werden fällig und alle sonstigen Folgen der Zustellung gelten
entsprechend. Dieselben Folgen gelten für den geplanten Liefer-
termin, wenn die Auslieferung aus dem Kunden zuzurechnenden
Gründen verschoben wird.
5.3 Das Eigentum an sämtlichen Teilen der Lieferungen verbleibt bei
Siemens, bis Siemens die vollständige Zahlung für diesen Teil der
Lieferungen erhalten hat. Mit Abschluss des Vertrages bevoll-
mächtigt der Kunde Siemens, diesen Eigentumsvorbehalt bei
öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen zu diesem Zweck
von den zuständigen Behörden der entsprechenden Länder
geführten Aufzeichnungen zu melden oder einzutragen und alle
hierfür erforderlichen Formalitäten auf Kosten des Kunden zu
erledigen.
6. Höhere Gewalt
6.1 „Ereignisse höherer Gewalt“ sind Umstände, die außerhalb des
Einflussbereichs einer Partei oder ihrer Subunternehmer liegen,
die nicht durch Anwendung der in der Branche üblichen Sorgfalt
hätten verhindert werden können und die dazu führen, dass eine
Partei („betroffene Partei“) ihre Verpflichtungen nicht erfüllen
kann oder dass sie die vollumfängliche oder teilweise Erfüllung
nach diesem Vertrag nur verzögert leisten kann. Ereignisse höhe-
rer Gewalt umfassen u.a. kriegerische Handlungen, Aufstände,
innere Unruhen, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemi-
en, Streiks, Ausschließungen, Angriffe auf das IT-System von
Siemens (wie Virenangriffe, Hackerangriffe), Nichterteilung von
Lizenzen, Genehmigungen oder Zustimmungen, oder sonstige
Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder Embargos
oder sonstige Sanktionen.
6.2 Bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt verstößt die be-
troffene Partei solange und soweit nicht gegen ihre vertraglichen
Verpflichtungen, wie dies zur Bewältigung der Auswirkungen des
Ereignisses höherer Gewalt erforderlich ist.
6.3 Die betroffene Partei benachrichtigt die jeweils andere Partei zeit-
nah über das Ereignis höherer Gewalt und ihre davon betroffe-
nen Verpflichtungen.
6.4 Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt und deren
Auswirkungen in Summe länger als 180 Tage an, so ist jede
Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung
gegenüber der jeweils anderen Partei bezüglich des noch nicht
bereitgestellten Teils der Lieferungen zu kündigen. In Bezug auf
den noch nicht bereitgestellten Teil der Lieferungen ist Siemens
zur Erstattung seiner unvermeidbaren Kosten als Folge der Kündi-
gung durch den Kunden berechtigt.
7. Verpflichtungen des Kunden
7.1 Der Kunde beantragt alle für die Inbetriebnahme, Abnahme und
Nutzung der Lieferungen erforderlichen Lizenzen, Genehmigun-
gen und Freigaben und holt diese ein.
7.2 Sofern sich Lieferungen wegen Umständen verzögern, für die
Siemens nicht verantwortlich ist, zahlt der Kunde Siemens alle
aus dieser Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten.
8. Änderungen
Werden geltende Gesetze, Regelungen und Vorschriften, techni-
sche Normen und Leitfäden und von Gerichten oder Behörden
erlassene Entscheidungen oder richterliche Hinweise nach dem
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geändert oder ergänzt, ist
Siemens zur Anpassung des Vertrages, vor allem des Vertrags-
preises, der Zeitpläne und des Lieferumfangs berechtigt, soweit
dies notwendig ist, um aus diesen Änderungen folgende Nachtei-
le oder zusätzliche Anforderungen auszugleichen.
9. Mängelhaftung
9.1 Vorbehaltlich Ziffer 9.2, wird ein „Mangel“ als jede Abweichung
der Beschaffenheit der Lieferungen von den ausdrücklichen
Bestimmungen dieses Vertrages aufgrund von Umständen, die
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, definiert
(„Mangel“).
9.2 Als Mängel gelten insbesondere nicht:
a) Abweichungen aufgrund von natürlicher Abnutzung oder
übermäßiger Beanspruchung
b) Abweichungen infolge unsachgemäßen Betriebs; Nichtbefol-
gung von Anweisungen oder Empfehlungen in Betriebs- oder
Wartungshandbüchern und anderen Unterlagen;
c) Fälle von nicht durch Siemens durchgeführter Installation,
Errichtung, Veränderung, Inbetriebnahme oder Vor- Inbetrieb-
nahme,
d) nicht reproduzierbare Softwarefehler,
e) Mängel, die die Nutzung der jeweiligen Lieferungen nicht
erheblich beeinträchtigen.
9.3 Der Kunde prüft die Lieferungen bei Zustellung umgehend und
hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Siemens
zu rügen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder
nicht fristgerecht nach, sind Mängelansprüche des Kunden bei
offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Auf diese schriftliche
Rüge hin wird Siemens einen Mangel beseitigen, indem Siemens
nach eigener Wahl entweder nachbessert, neu liefert oder neu
erbringt. Siemens muss angemessene Zeit und Gelegenheit zur
Beseitigung des Mangels gewährt werden. Für diesen Zweck ge-
währt der Kunde Siemens auf eigene Kosten Zugang zu den feh-
lerhaften Lieferungen, führt notwendige De- und/oder Remonta-
ge durch und gewährt Zugriff auf Betriebs- und Wartungsdaten.
Nach Anforderung von Siemens, stellt der Kunde sicher, dass
das Eigentum an dem ersetzten mangelhaften Teil auf Siemens
übergeht.
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