Katalog
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Siemens Schweiz AG www.siemens.com/bt/de/gamma 2019
Building Technologies Division
Anhang
Qualitätsmanagement
9.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche 12 Monate. Sie beginnt zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs. Die Verjährungsfrist für nacherfüllte Teile der
Lieferungen beträgt sechs Monate ab dem Datum der Nacherfül-
lung, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mmängelan-
sprüche vorher abläuft. In jedem Fall endet eine Verjährungsfrist
für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Lieferungen
spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist für
die ursprünglich erbrachten Lieferungen.
9.5 Sofern Software mangelbehaftet ist, ist Siemens nur verpflich-
tet, dem Kunden eine aktualisierte fehlerbereinigte Version der
Software zu überlassen, wenn diese aktualisierte Version mit
verhältnismäßigem Aufwand von Siemens oder, falls Siemens
nur Lizenznehmer ist, von dem Lizenzgeber beschafft werden
kann. Wenn die Software von Siemens verändert oder individuell
entwickelt wurde, stellt Siemens dem Kunden bis zur Bereitstel-
lung einer aktualisierten Version der Software außerdem eine
Problemumgehung oder andere Behelfslösung zur Verfügung,
wenn diese Problemumgehung oder Behelfslösung zu angemes-
senen Kosten umgesetzt werden kann und wenn der Geschäfts-
betrieb des Kunden andernfalls erheblich beeinträchtigt wäre.
9.6 Wenn Siemens Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt und
letztendlich nicht festgestellt wird, dass ein Mangel vorlag, sind
Aufwendungen für diese Maßnahmen einschließlich Fehlerdiag-
nosen vom Kunden zu erstatten.
9.7 Soweit nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 9 geregelt, ist jegliche
weitere Haftung von Siemens sowie Rechte und Ansprüche des
Kunden bei Mängeln der Lieferungen und Leistungen ausge-
schlossen.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
(„Schutzrechte“)
10.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch
von Siemens erbrachte Lieferungen gegen den Kunden berech-
tigte Ansprüche erhebt, nimmt Siemens vorbehaltlich folgender
Regelungen dieser Ziffer 10 nach eigener Wahl und auf eigene
Kosten eine der folgenden Handlungen vor:
a) entweder ein Nutzungsrecht für die betroffenen Lieferungen
zu erwirken,
b) Lieferungen so zu verändern, dass sie das jeweilige Schutz-
recht nicht mehr verletzen, oder
c) die rechtsverletzenden Teile der Lieferungen auszutauschen.
Ist Siemens der Ansicht, dass keine der vorgenannten Handlun-
gen mit angemessenem Aufwand möglich ist, nimmt Siemens
den betreffenden Teil der Lieferungen zurück und erstattet den
Preis für diesen Teil.
10.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Siemens beste-
hen nur, soweit der Kunde:
a) Siemens über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt und Siemens Kopien
aller Informationen, Mitteilungen, Dokumente und sonstiger
Maßnahmen bzgl. der behaupteten Schutzrechtsverletzung
bereitstellt,
b) eine Verletzung nicht anerkennt, Siemens ausreichend bevoll-
mächtigt, angemessen informiert und ordnungsgemäß bei der
Verteidigung mitwirkt, und
c) Siemens alle Abwehrmaßnahmen (einschließlich der Auswahl
eines Rechtsanwalts) und Vergleichsverhandlungen vorbehält.
Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen oder eines
maßgeblichen Teils derselben ein, ist er verpflichtet, den Dritten
schriftlich darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Verletzung von Schutzrechten verbun-
den ist.
10.3 Jegliche Ansprüche und Rechte des Kunden sind ausgeschlossen,
soweit der Kunde (einschließlich seiner Vertreter, Mitarbeiter
oder Auftragnehmer) die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat, insbesondere soweit die Verletzung von Schutzrechten auf
speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch einen Einsatz
der Lieferungen für einen Zweck oder auf eine Weise, die für
Siemens nicht vorhersehbar war, durch eine Veränderung der
Lieferungen durch den Kunden oder durch die Nutzung der Liefe-
rungen zusammen mit sonstiger Ausrüstung verursacht wurde.
10.4 Diese Ziffer 10 regelt abschließend die gesamte Haftung von
Siemens für die Verletzung von Schutzrechten Dritter. Weiter-
gehende und andere Ansprüche oder Rechte des Kunden sind
ausgeschlossen.
11. Haftung
Soweit die Haftung von Siemens in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich anders geregelt ist, regelt Ziffer 11 abschließend
die Haftung von Siemens für alle Schäden, Kosten und Aufwen-
dungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich
aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aller pauschalierten
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sowie Freistel-
lungsverpflichtungen.
11.1 Für Personenschäden und in Fällen des Vorsatzes haftet Siemens
nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Die Gesamthaftung von Siemens aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie
folgt begrenzt:
20% des Vertragspreises pro Schadensereignis und insgesamt
über alle Schadensereignisse auf 100 % des Vertragspreises.
Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Siemens
haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn oder entgangene
Einnahmen, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder
Nutzungsausfall, Kapitalkosten, Zinsverlust, Informations- und/
oder Datenverlust, für aus Verträgen zwischen dem Kunden und
Dritten entstehende Ansprüche oder für sonstige indirekte Schä-
den oder Folgeschäden.
11.3 Die in diesem Vertrag festgelegten Haftungsbegrenzungen gel-
ten auch zugunsten der Subunternehmer, Mitarbeiter, Vertreter
von Siemens oder sonstiger für Siemens handelnder Personen.
11.4 Jegliche Haftung von Siemens nach diesem Vertrag endet mit
Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die Liefe-
rungen.
12. Abtretung und Unterbeauftragung
12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Teile davon ein-
schließlich der darin geregelten Rechte und Pflichten auf Dritte
zu übertragen, es sei denn, es liegt die vorherige schriftliche
Zustimmung von Siemens vor.
12.2 Siemens darf den Vertrag oder Teile davon einschließlich der dar-
in geregelten Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen
von Siemens übertragen.
12.3 Siemens ist außerdem berechtigt, den Vertrag im Fall eines Ver-
kaufs oder eines anderweitigen Betriebsübergangs oder Teilbe-
triebsübergangs des betroffenen Geschäftsteils von Siemens auf
einen Dritten ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.
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