Katalog

16-8
Siemens Schweiz AG www.siemens.com/bt/de/gamma 2019
Building Technologies Division
Anhang
Qualitätsmanagement
Bei Streitigkeiten mit einem Gesamtstreitwert (einschließlich
Streitwert von Widerklagen) von € 1 Mio. oder mehr, finden die
Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren der ICC Schieds-
gerichtsordnung keine Anwendung und das Schiedsgericht
besteht aus drei Schiedsrichtern.
Wenn das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, be-
nennt jede Partei einen Schiedsrichter zur Bestätigung durch die
ICC. Die beiden Schiedsrichter benennen den dritten Schieds-
richter innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ernennung. Können
sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb dieser Frist auf
den dritten Schiedsrichter einigen, wird der dritte Schiedsrichter
durch die ICC ernannt.
Der Ort des Schiedsverfahrens ist der im Vertrag angegebene Ort
der Siemens-Niederlassung. Siemens ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Kunden zu klagen. Die Sprache des Schiedsverfah-
rens ist Deutsch.
Die Anordnung zur Vorlage von Dokumenten ist nur insoweit
zulässig, als sich eine der Parteien in ihren Schriftsätzen explizit
auf diese Dokumente beruft.
Die Konsolidierung von mehreren bei der ICC anhängigen
Schiedsverfahren in ein Schiedsverfahren ist nur mit Zustim-
mung aller Parteien zulässig.
Auf Antrag einer Partei ordnet das Schiedsgericht an, dass der
oder die Kläger/Widerkläger eine Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten und für andere Kosten, die der anderen Partei in
Bezug auf die Klage/Widerklage anfallen, durch Bankgarantie
oder auf jede andere Weise und zu den Bedingungen, die das
Schiedsgericht für angemessen erachtet, zu erbringen hat.
Die vorgenannten Regelungen bedeuten keine Einschränkung
des Rechts der Parteien, einstweiligen Rechtsschutz bei den
zuständigen staatlichen Gerichten oder beim Schiedsgericht zu
beantragen.
17. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen
17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens
(Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie da-
zugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise
der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens erbrachten
Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstüt-
zung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften
des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts
einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen
an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staa-
ten von Amerika zu beachten.
17.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch
Behörden oder durch Siemens erforderlich, werden Sie Siemens
nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informatio-
nen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwen-
dungszweck der Lieferungen von Siemens sowie diesbezüglich
geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
17.3 Der Kunde stellt Siemens von allen Ansprüchen, die von Be-
hörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens wegen der
Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflich-
tungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem
Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens in
diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendun-
gen.
18. Verschiedenes
18.1 Die Vertragserfüllung durch Siemens steht unter dem Vorbehalt,
dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen
oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegen-
stehen.
18.2 Sollte eine Regelung dieses Vertrages von einem zuständigen
Gericht untersagt oder für unwirksam oder nicht durchsetzbar er-
klärt werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetz-
barkeit einer anderen Regelung. Anstelle der unwirksamen oder
nicht durchsetzbaren Bestimmung, soll eine Regelung gelten,
die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt
hätten, sofern sie bei Vertragsabschluss diesen Punkt bedacht
hätten.
18.3 Nachträge, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag
müssen in Form einer von befugten Vertretern beider Parteien
unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
18.4 Ein Verzug oder Versäumnis einer der Parteien bei der Ausübung
von gesetzlichen oder vertraglichen Rechten, Befugnissen oder
Rechtsbehelfen berührt oder beeinträchtigt diese Rechte, Befug-
nisse oder Rechtsbehelfe nicht und stellt diesbezüglich keinen
Verzicht dar.
18.5 Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den
Parteien dar und ersetzt alle vorherigen schriftlichen oder münd-
lichen Vereinbarungen, Versprechen, Garantien, Gewährleistun-
gen, Zusicherungen und Absprachen zwischen ihnen in Bezug
auf seinen Gegenstand. Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim
Abschluss dieses Vertrages nicht auf Erklärungen, Zusicherun-
gen, Garantien oder Gewährleistungen (seien sie gutgläubig oder
fahrlässig abgegeben worden) beruft, die nicht in diesem Vertrag
niedergelegt sind, und dass ihr diesbezüglich keine Rechtsbehelfe
zur Verfügung stehen. Jede Partei stimmt zu, dass sich aus einer
gutgläubigen oder fahrlässigen Falschdarstellung in Bezug auf
eine Aussage in diesem Vertrag keinerlei Ansprüche für sie erge-
ben.
18.6 Dieser Vertrag ist in deutscher Sprache aufgesetzt. Sollte dieser
Vertrag in eine andere Sprache übersetzt werden, so bleibt die
deutsche Fassung in jedem Fall die maßgebende.
1)
Den Text der Geschäftsbedingungen der Siemens AG können Sie
downloaden unter
www.siemens.com/automation/salesmaterial-as/catalog/de/
terms_of_trade_de.pdf
16 16
38_VS_2019_Gamma HQ_DE_Anhang_V2.indd 8 28.06.2018 21:22:55
© Siemens Schweiz AG 2018