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6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfü-
gungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung
eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die er-
forderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfl ichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zah-
lungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer
dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die ge-
setzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Frist-
setzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpfl ichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltswa-
re durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzei-
tigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unter-
lagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbe-
sondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpfl ichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Auf-
ruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des
Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaß-
nahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter-
nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder
aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu
vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des
Lieferers,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstan-
den ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des
Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Ver-
zögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen
hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch
nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Liefe-
rung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vor-
satzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Be-
weislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpfl ichtet, auf Verlangen des Lieferers in-
nerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereit-
schaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren ange-
fangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder nied-
rigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenom-
men.
Artikel V: Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf
den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf
Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durch-
führung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in
eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
Artikel VI: Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-
zeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenar-
beiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfs-
kräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Be-
darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließ-
lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschi-
nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ge-
nügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Ar-
beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umstän-
den angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge be-
sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
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