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Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.
Stand: Januar 2018
Artikel I: Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller
im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen
des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließ-
lich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestel-
lers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen
sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Er-
klärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterla-
gen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine
eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwer-
tungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer
nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück-
zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unter-
lagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zu-
gänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis-
tungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten
Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumut-
bar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller
neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Neben-
kosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Artikel III: Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm ge-
gen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwi-
schen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung un-
tersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Be-
zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum
auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungs-
verpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiter-
veräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten
einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungs-
halber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis
der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu ver-
arbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lie-
ferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue
Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in
jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert
der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Ver-
mischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbe-
haltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt
auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis
zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder ver-
mischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstü-
cken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine For-
derung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Ver-
hältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu
den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Ver-
bindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorlie-
gen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungs-
verzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten
für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungser-
mächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der
Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung
der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem
Kunden verlangen.
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