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2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Was-
serleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und
Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befin-
den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage ver-
einbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durch
geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs-
oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnah-
me durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat
der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für War-
tezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder
Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Ar-
beitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Bestel-
ler die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lie-
ferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Artikel VII: Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Artikel VIII: Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des
Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab ge-
setzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rück-
tritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumän-
gel) BGB längere Fristen vorschreibt,
bei Vorsatz,
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß
§ 445a
BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Mo-
naten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der
letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hem-
mung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu
erfolgen.
4. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem ange-
messenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht
nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die
ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu
verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an-
gemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbe-
schadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei na-
türlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrü-
bergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau-
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit aus-
geschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsge-
mäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungs-
ersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff
des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Liefer-
kette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetz-
lichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-
mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Be-
schaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Ände-
rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende
oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des
Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet,
die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 be-
stimmten Frist wie folgt:
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