Katalog
Table Of Contents
- Gebäudesystemtechnik GAMMA instabus
- Inhaltsübersicht
- 01 Anzeige- und Bediengeräte
- 02 Ausgabegeräte
- 03 Eingabegeräte
- 04 Kombinationsgeräte
- 05 Beleuchtung
- 06 Sonnenschutz, Blendschutz, Tageslichtnutzung
- 07 Heizung, Lüftung und Klima– Raumtemperaturregelung
- 08 Heizung, Lüftung und Klima – Primärregelung
- 09 Modulares Installationssystem, Raumautomationsbox
- 10 Gateways, Schnittstellen-Umsetzer
- 11 Physikalische Sensoren
- 12 Steuer- und Automationsgeräte
- 13 Systemprodukte und Zubehör
- 14 Brandschutzsysteme
- 15 Technische Informationen und Anwendungsbeispiele
- Technische Informationen
- Anwendungsbeispiele
- Inbetriebnahme eines KNX-Systems über Ethernet (LAN)
- Inbetriebnahme eines KNX-Systems über Ethernet (WLAN)
- KNX-Linien über Ethernet (LAN) koppeln
- Fernzugriff über Internet auf ein KNX-System
- KNX-Visualisierung über Ethernet (LAN)
- Fernzugriff auf mehrere Liegenschaften
- Liegenschaften mit KNX überwachen über Ethernet (LAN)
- Störungsmeldung über Ethernet (LAN)
- Perfekte Raumbedingungen mit Touch Control TC5
- Integration von KNX in BACnet
- Web-basierte Visualisierung
- 16 Anhang
- Herausgeber des Katalogs
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a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht er-
wirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu an-
gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt
und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichs-
verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstel-
lung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung ver-
bunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Be-
stellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwen-
dung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in
Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die
Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestim-
mungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregel-
ten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausge-
schlossen.
Artikel X: Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine
Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen so-
wie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internati-
onalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine
Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterla-
gen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Ein-
fuhr benötigt werden.
Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berech-
tigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der
Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch be-
schränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf
10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vor-
satzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rück-
tritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirt-
schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheb-
lich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Ver-
trag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Aus-
fuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar
sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lie-
ferzeit vereinbart war.
Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Scha-
densersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Ver-
tretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor-
hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der
vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel-
bar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt
deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt
nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.
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