Safety data sheet

Fix All High Tack
Sondervorschriften
Begrenzte Mengen
See (IMDG)
14.1 UN-Nummer:
Beförderung Nicht unterlegen
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3 Transportgefahrenklassen:
Klasse
14.4 Verpackungsgruppe:
Verpackungsgruppe
Gefahrzettel
14.5 Umweltgefahren:
Marine pollutant -
Kenzeichen für umweltgefährdende Stoffe nein
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender:
Sondervorschriften
Begrenzte Mengen
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code:
Anhang II von MARPOL 73/78
Luft (ICAO-TI/IAT
A
-DGR)
14.1 UN-Nummer:
Beförderung Nicht unterlegen
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3 Transportgefahrenklassen:
Klasse
14.4 Verpackungsgruppe:
Verpackungsgruppe
Gefahrzettel
14.5 Umweltgefahren:
Kenzeichen für umweltgefährdende Stoffe nein
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender:
Sondervorschriften
Passagie
r
- und Fracht-Flugzeug: Begrenzte Mengen: höchstzulässige
Gesamtmenge je Verpackung
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch:
Europäische Gesetzgebung:
REACH Anhang XVII - Restriktion
Enthält Komponente(n), die den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegt/-en: Beschränkungen der Herstellung,
des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
· Kohlenwasserstoffe, C13-C23, n-Alkane,
Isoalkane, zyklische Verbindungen, <0.03%
Aromaten
Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach der
Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder
die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien
erfüllen:
a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien
1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A
bis F;
b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7
Beeinträchtigung der Sexualfunktion und
Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8
ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9
und 3.10;
c) Gefahrenklasse 4.1;
d) Gefahrenklasse 5.1.
1. Dürfen nicht verwendet werden — in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von
Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und
Aschenbechern, bestimmt sind; — in Scherzspielen; — in Spielen für einen oder mehrere
Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration,
bestimmt sind.2. Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden.3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff — außer aus
steuerlichen Gründen — und/oder ein Parfüm enthalten, sofern — sie als für die Abgabe an
die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen Öllampen verwendet werden
können und — ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und sie mit R65 oder H304
gekennzeichnet sind.4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative
Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom
Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative
Öllampen (EN 14059).5. Unbeschadet der Durchführung anderer
Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher,
dass folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die
Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und
unverwischbar folgende Aufschriften: ‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder
unzugänglich aufzubewahren‘ sowie ab dem 1. Dezember 2010 ‚Bereits ein kleiner Schluck
Lampenöl — oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer
lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘. b) Mit R65 oder H304 gekennzeichnete
und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab
dem 1. Dezember 2010 leserlich und unverwischbar folgende Aufschrift: ‚Bereits ein kleiner
Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘. c)
Überarbeitungsgrund: 15.1 Datum der Erstellung: 2010-09-06
Datum der Überarbeitung: 2013-05-10
Überarbeitungsnummer: 0201 Produktnummer: 51088 13 / 15