Information

V. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch unseres Kunden an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers, die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf unseren
Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen.
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
2.
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern).
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf
eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist,
hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets
namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.