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VIII. Einschränkung der Haftung
1.
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung,
auch bei einer mangelhaften Lieferung unter Einschluss der mangelhaften Lieferung
einer Gattungssache unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf
Schadensersatz und Aufwendungsersatz vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder
gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen nur im Falle des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung ausgenommen der Fall des Vorsatzes auf den
bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
2.
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten
insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes im
Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers 1. bis 7. Sowie die Regelungen unter „VIII.
Gewährleistung, Mängelrüge und Rückgriff / Herstellerregress“.
3.
Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5
Prozent des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
4.
Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5.
Die in 1. bis 4. enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im
Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache i. S. d. § 444 BGB im
Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der
deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht und es gelten dann die gesetzlichen
Bestimmungen im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in 5. genannten Fällen.
Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.