Information

XII. Ausfuhrkontrolle
Einige unserer Produkte unterliegen der Deutschen Ausfuhrkontrolle. Unsere Kunden
sind daher verpflichtet, uns frühzeitig über gegebenenfalls bestehende exportrechtliche
Bestimmungen zu informieren. Im Falle der erforderlichen behördlichen Genehmigung
werden wir alle uns zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine solche
Genehmigung zu erhalten. Unser Kunde ist verpflichtet, uns die erforderlichen
Dokumente und Informationen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Aufgrund
gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist es unseren Kunden auch
untersagt, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung die bei uns erworbenen
Produkte an Abnehmer zu liefern, die nicht im gleichen Land wie unser Kunde ansässig
sind. Die mit uns geschlossenen Verträge stehen daher auch unter der aufschiebenden
Bedingung des Vorliegens einer exportrechtlichen Ausfuhrgenehmigung / der
exportrechtlichen Genehmigungsfreiheit. Sollte eine gegebenenfalls erforderliche
behördliche Genehmigung zum Export der bestellten Produkte nicht innerhalt von 12
Monaten nach Abschluss des Vertrages vorliegen, so gilt die aufschiebende Bedingung
als endgültig nicht eingetreten. Geleistete Zahlungen / Anzahlungen des Kunden werden
in diesem Falle durch uns erstattet, es sei denn, wir haben bereits Leistungen für den
Kunden erbracht. Im Falle der Nichterteilung der behördlichen Genehmigung sind
sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder
Ähnliches ausgeschlossen. Die Beschaffung einer etwaig erforderlichen
Einfuhrgenehmigung obliegt unserer Kunden.
XIII. Gerichtsstand / Schiedsverfahren / Sonstiges und Schlussbestimmungen
1.
Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
2.
a)
Gegenüber Kunden, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch berechtigt, in einem
solchen Fall unseren Kunden an dem für ihn zuständigen ordentlichen Gericht in
Anspruch zu nehmen.
b)
Sämtliche Streitigkeiten mit unseren Kunden, die ihren Sitz im europäischen/
außereuropäischen Ausland haben, werden durch ein Schiedsverfahren nach den Regeln
der ICC (international chamber of commerce) entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist
München. Verfahrenssprache ist deutsch. Die Angelegenheit soll endgültig und bindend
durch einen Schiedsrichter unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit
entschieden werden.