General instructions for use of trailers

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Betriebsanleitung Allgemein
(
Teil 1
)
Die Garantie sowie die Gewährleistung umfasst
ausschließlich Anhänger, Zubehör- und Ersatzteile,
welche original von der STEMA Metalleichtbau
GmbH gefertigt werden bzw. von STEMA
autorisieren Lieferanten bezogen werden und
Bestandteil eines unserer Endprodukte sind. Die
STEMA Garantiebestimmung/Gewährleistung nimmt
immer Bezug auf die STEMA Betriebsvorschriften,
Wartungs - und Pflegeanleitungen sowie
Montagevorschriften inkl. der beigefügten
Dokumentationen von speziellen Bauteilen am
Anhänger.
11.1 Garantiebestimmungen /
Gewährleistungen beeinhalten:
a. Die Garantie/Gewährleistung wird für den
Zeitraum von 24 Monaten ab Verkaufstag des
Erzeugnisses an den Vertragspartner der Firma
STEMA gewährt. Als Nachweis gelten Lieferschein
oder Rechnung. Diese Belege sind bei STEMA
einzureichen. Ein Mangel ist dem Vertragspartner
unverzüglich anzuzeigen und setzt eine schriftli-
che Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch
den Vertragspartner gegenüber der Firma STEMA
voraus.
b. Innerhalb des Garantiezeitraumes/
Gewährleistung wird bei berechtigten
Beanstandungen die Ware in einer
angemessenen Frist nachgebessert (max. 3
Versuche) oder ersetzt. Die Form der Leistung
bestimmt der Garant nach eigenem Ermessen.
Eine Reparatur verlängert den Garantie-,
Gewährleistungszeitraum nicht.
c. Die Garantie bezieht sich auf Material-,
Verarbeitungs- und Konstruktionsfehler
und wird ausschließlich für Originalteile in
Originalausführung der STEMA Metalleichtbau
GmbH und deren Lieferanten bzw. bei Zubehör- ,
Ersatzteilen ausschließlich in Kombination mit
Anhängern aus unserer Fertigung zugesichert.
d. Auf wertgeminderte und/oder preisreduzierte
Ware wird die Garantie/Gewährleistung
ausschließlich nur auf die Funktion gewährt. Die
Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der
Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechtes oder eines
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
e. Unsere Garantie/Gewährleistung gilt nur
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Deutschland.
11.2 Keine Mängel im Rahmen der
Garantie- und Gewährleistung sind:
1. Ereignisse und Gegebenheiten, welche nach
aktuellen Erkenntnisstand, dem Stand der
Technik entsprechen. Änderungen im Sinne des
technischen Fortschrittes möglich.
2. Auftretende Schäden, welche durch
Überlastung, unsachgemäße Behandlung sowie
Einsatz entgegen den Betriebs -, Wartungs -
und Pflege - sowie den Montagevorschriften
verursacht werden.
3. Schäden, welche durch vernachlässigte
und/oder fehlende Wartungsmaßnahmen
begünstigt und/oder verursacht, bzw. der
Wartungsnachweis dafür nicht erbracht und die
Mitwirkungspflicht nicht ausgeübt wurde.
4. Schäden durch Verschleiß, Nutzungsmerkmale,
Gewalteinwirkung, Beschädigungen und
Umweltbedingungen. Verschleißteile sind
u.a. Zugkugelkupplung, Bauteile der
Auflaufeinrichtung / Bremse, Gleitlager,
Bremsbeläge, Bereifung und Radlager.
Für diese Punkte schließt die Firma STEMA eine
Garantieleistung/Gewährleistung aus.
11.3 Allgemeines
Die Garantie bezieht sich nicht auf Sockellampen,
Sofitten, Strahler und Rückstrahler. Hierfür wird
Garantieausschluss erklärt.
11.4 Garantie / Gewährleistungsausschluss
Jegliche Garantie -, Gewährleistungsansprüche des
Vertragspartners/Endverbrauchers erlöschen wenn:
1. Eigenmächtige Veränderungen und Eingriffe
am Anhänger sowie an Zubehör-, Ersatzteilen
usw. vorgenommen werden. Eingriffe und
Veränderungen jeglicher Art können zum
Erlöschen/Verlust der Allgemeinen
Garantiebestimmungen / Gewährleistung
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