Security Datasheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 25.01.2022 / 0018
Ersetzt Fassung vom / Version: 01.11.2021 / 0017
Tritt in Kraft ab: 25.01.2022
PDF-Druckdatum: 25.01.2022
Swirl, Anti Calc Bio-Powder
12.1. Toxizität,
Daphnien:
EC50 24h 1535 mg/l Daphnia magna OECD 202
(Daphnia sp.
Acute
Immobilisation
Test)
12.1. Toxizität, Algen: EC5 640 mg/l Scenedesmus
quadricauda
12.1. Toxizität, Algen: NOEC/NOEL 8d 425 mg/l Scenedesmus
quadricauda
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
28d 97 % OECD 301 B
(Ready
Biodegradability -
Co2 Evolution
Test)
Leicht
biologisch
abbaubar
12.3.
Bioakkumulationspote
nzial:
Log Pow (-1,8) -
(-0,2)
Eine
Bioakkumulatio
n ist nicht zu
erwarten
(LogPow < 1).
12.4. Mobilität im
Boden:
k.D.v.
12.5. Ergebnisse der
PBT- und vPvB-
Beurteilung:
Kein PBT-Stoff,
Kein vPvB-Stoff
12.6.
Endokrinschädliche
Eigenschaften:
k.D.v.
12.7. Andere
schädliche Wirkungen:
k.D.v.
Bakterientoxizität: 16h >10000 mg/l Pseudomonas
putida
Sonstige Angaben: ThOD 750 mg/g
Sonstige Angaben: COD 728 mg/g Literaturangabe
n
Sonstige Angaben: BOD5 526 mg/l Literaturangabe
n
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Für den Stoff / Gemisch / Restmengen
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
20 01 14 Säuren
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Zum Beispiel auf geeigneter Deponie ablagern.
Zum Beispiel geeignete Verbrennungsanlage.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA,
SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (SR 814.610.1, Schweiz).
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Behälter vollständig entleeren.
Nicht kontaminierte Verpackungen können wiederverwendet werden.
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA,
SR 814.600, Schweiz).
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