Information

GARANTIE FÜR SWIZA ARMBANDUHREN
Für SWIZA Uhren gilt ab dem Kaufdatum eine 3 jährige Herstellergarantie gegen Material- oder
Fabrikationsfehler. Die Garantie gilt nur für den Originalkäufer bei Vorlage eines gültigen
Kaufnachweises von einem autorisierten SWIZA-Händler, auf dem das Kaufdatum eindeutig
angegeben ist.
Die SWIZA-Garantie gilt nicht für Schäden, die durch normalen Verschleiss oder durch
unsachgemässen Gebrauch entstehen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden gemäss geltenden
einzelstaatlichen oder nationalen Vorschriften zum Verkauf von Konsumgütern bleiben von dieser
Garantie unberührt.
Die SWIZA-Garantie gilt nur für komplette SWIZA Uhren und gilt explizit nicht für
die Lebensdauer der Batterie
normale Abnützung durch Tragen und Alterung (z.B. zerkratztes Glas; Veränderungen der Farbe
und/oder des Materials von nicht-metallischen Bändern und Ketten, wie Leder, Textilien, Gummi;
abblätternde Vergoldung etc.)
alle Beschädigungen von Teilen, die auf nicht normale oder unsachgemässe Behandlung,
mangelnde Sorgfalt, Unfälle (Stösse, Beulen, Brüche, zerbrochenes Glas), ungeeigneten
Gebrauch der Uhr oder des Schmucks und Missachtung der vom Hersteller herausgegebenen
Gebrauchsanleitung zurückzuführen sind
indirekte oder Folgeschäden jeglicher Art, die z.B. vom Gebrauch, vom Stillstand, von Mängeln
oder vom ungenauen Funktionieren herrühren
die SWIZA Uhr, sofern sie von Unbefugten gehandhabt wurde (z.B. beim Auswechseln der
Batterie, bei Kundendienstleistungen, Reparaturen) oder wenn ihr ursprünglicher Zustand ohne
Zutun vom Hersteller verändert worden ist.
kundenspezifische oder individuell angefertigte Teile wie Markierungen, Gravierungen

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