Safety data sheet
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 15.12.2014 / 0003
Ersetzt Fassung vom / Version: 11.01.2013 / 0002
Gültig ab: 15.12.2014
PDF-Druckdatum: 16.12.2014
26030 TESLANOL T35 Mechanik-Kriechöl 200 ml
Gefahr
H413-Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. H222-Extrem entzündbares Aerosol. H229-Behälter
steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211-
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251-Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach
Gebrauch.
P410+P412-Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006.
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Aerosol
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
Kohlenwasserstoffe, C11-C12, Isoalkane, <2% Aromaten
Registrierungsnr. (REACH)
01-2119472146-39-XXXX
Index
---
EINECS, ELINCS, NLP
918-167-1 (REACH-IT List-No.)
CAS
CAS ---
% Bereich
25-40
Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG
Umweltgefährlich, R53
Gesundheitsschädlich, Xn, R65
R66
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Flam. Liq. 3, H226
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 4, H413
Text der R-Sätze / H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1/3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind,
wurden alle evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen!
Einatmen
Person aus Gefahrenbereich entfernen.
Person Frischluft zuführen und je nach Symptomatik Arzt konsultieren.
Bei Bewußtlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
Hautkontakt
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